Gesetzgebung: Viertes Corona-Steuerhilfegesetz beschlossen

Der Bundestag hat am 19.5.2022 das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz verabschiedet; der Bundesrat hat dem Gesetz zugestimmt. Unter anderem wurden folgende Maßnahmen beschlossen:

  • Die Abgabefristen für die Steuererklärungen wurden verlängert. Beratene Steuerpflichtige müssen beispielsweise die Steuererklärung 2020 (erst) bis zum 31.8.2022 abgeben, die Steuererklärung 2021 bis zum 31.8.2023. Die Möglichkeit der Vorweganforderung durch die Finanzämter bleibt aber bestehen.
  • Sonderzahlungen zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise, die von Arbeitgebern an in bestimmten Einrichtungen - insbesondere Krankenhäusern - tätige und Arbeitnehmer gewährt werden, sind bis zu einem Betrag von 4.500 Euro steuerfrei und werden auch in der Grundsicherung für Arbeitsuchende nach dem SGB II nicht angerechnet. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit der Steuerfreiheit auch bei Zahlungen an Beschäftigte in Einrichtungen für ambulantes Operieren, bestimmte Vorsorge- und Rehabilitationseinrichtungen, Dialyseeinrichtungen, Arzt- und Zahnarztpraxen sowie für Rettungsdienste. Begünstigt sind Auszahlungen zwischen dem 18.11.2021 und dem 31.12.2022.
  • Die steuerliche Förderung der steuerfreien Zuschüsse zum Kurzarbeitergeld wird um sechs Monate bis Ende Juni 2022 verlängert. 
  • Die bestehende Regelung zur Homeoffice-Pauschale wird um ein Jahr bis zum 31. Dezember 2022 verlängert, das heißt, es können 5 Euro pro Tag, maximal 600 Euro jährlich, als Werbungskosten oder Betriebsausgaben geltend gemacht werden.
  • Die Möglichkeit zur Inanspruchnahme der degressiven Abschreibung für bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die mit dem Zweiten Corona-Steuerhilfegesetz eingeführt wurde und eigentlich bereits ausgelaufen ist, wird um ein Jahr verlängert für Wirtschaftsgüter, die im Jahr 2022 angeschafft oder hergestellt werden.
  • Die erweiterte Verlustverrechnung wird bis Ende 2023 verlängert: Für 2022 und 2023 wird der Höchstbetrag beim Verlustrücktrag auf 10 Mio. Euro bzw. auf 20 Mio. Euro bei Zusammenveranlagung angehoben. Der Verlustrücktrag wird darüber hinaus ab 2022 dauerhaft auf zwei Jahre ausgeweitet und erfolgt in die unmittelbar vorangegangenen beiden Jahre. 
  • Die steuerlichen Investitionsfristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr verlängert.
  • Die Investitionsfristen für steuerliche Investitionsabzugsbeträge nach § 7g EStG, die in 2022 auslaufen, werden um ein weiteres Jahr verlängert. 
  • Nach der bisherigen Regelung in § 6 Abs. 1 Nr. 3 EStG sind unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten unter Berücksichtigung eines Rechnungszinsfußes von 5,5 Prozent abzuzinsen. Aufgrund der anhaltenden geänderten Marktsituation werden die Regelungen zur Abzinsung von Verbindlichkeiten aufgehoben. Dies gilt für unverzinsliche Verbindlichkeiten in nach dem 31. Dezember 2022 endenden Wirtschaftsjahren. Auf formlosen Antrag kann aber die Abzinsungspflicht bereits in vor dem 1. Januar 2023 endenden Wirtschaftsjahren vorzeitig entfallen, soweit die betroffenen Veranlagungen nicht bestandskräftig sind. Das Abzinsungsgebot bei Rückstellungen für Verpflichtungen (§ 6 Abs. 1 Nr. 3a Buchst. e EStG) bleibt allerdings unverändert bestehen.

 

28.06.2022