Firmen-Pkw: Fahrtenbuch für Investitionsabzugsbetrag nicht absolut zwingend

Wenn kleine und mittlere Betriebe in den kommenden drei Jahren Investitionen planen, dürfen sie zuvor einen Investitionsabzugsbetrag (IAB) nach § 7g EStG bilden, und zwar in Höhe von 50 Prozent der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten. Eine Voraussetzung für die Bildung eines IAB ist, dass das Wirtschaftsgut mindestens bis zum Ende des folgenden Jahres, das auf die Investition folgt, ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt wird. Und "fast ausschließlich" bedeutet mindestens 90 Prozent. Für die geplante Anschaffung eines Firmen-Pkw ist das eine hohe Hürde. Die Finanzämter verlangen hier zumeist, dass die hohe berufliche Nutzung eines Pkw per ordnungsgemäßem Fahrtenbuch nachzuweisen ist. Die Bildung eines IAB für einen Firmenwagen, für den die EinProzent-Regelung angewandt wird, ist damit nicht möglich. Genauer gesagt ist es unmöglich, den IAB zu "behalten", denn das Finanzamt wird diesen rückgängig machen, wenn es erkennt, dass für das Kfz kein Fahrtenbuch geführt worden ist.

Doch die Führung eines Fahrtenbuchs ist nicht zwingend erforderlich; ein Steuerpflichtiger kann die Anteile der betrieblichen und der außerbetrieblichen Nutzung eines Firmen-Pkw auch durch andere Beweismittel nachweisen - so hat der Bundesfinanzhof bereits mit Urteil vom 15.7.2020 (III R 62/19) entschieden. Jüngst hat der BFH, dieses Mal ein anderer Senat, die Auffassung bestätigt, dass ein Fahrtenbuch nicht zwingend erforderlich ist, um den IAB zu bilden und zu behalten (BFH-Urteil vom 16.3.2022, VIII R 24/19). Zwar sei geklärt, dass der Nachweis einer ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw nicht anhand der Ein-Prozent-Regelung geführt werden kann. Der Nachweis der fast ausschließlichen betrieblichen Nutzung eines Pkw sei aber nicht auf ordnungsgemäße Fahrtenbücher beschränkt. Einem Unternehmer sei es nicht verwehrt, weitere Belege vorzulegen, um für die Zwecke des § 7g EStG die betriebliche Veranlassung der aufgezeichneten Fahrten und damit die fast ausschließliche betriebliche Nutzung des Pkw zu dokumentieren.


Hinweis: Leider haben die BFH-Richter die Frage, welche Nachweise beigebracht werden können, auch dieses Mal nicht konkret beantwortet. Das wird nun der Vorinstanz überlassen. Es dürften aber wohl insbesondere der Terminkalender und ein angebotener Zeugenbeweis als Nachweis dienen.

 


 


Hinweis: Auch wenn der BFH hier zugunsten des Steuerzahlers entschieden hat, so ist in der Praxis dennoch die Führung eines Fahrtenbuchs angezeigt, denn so kann die ganz überwiegend betriebliche Nutzung am sichersten dokumentiert werden. Das Urteil betrifft im Übrigen nur die Frage des IAB und der Sonderabschreibung nach § 7g EStG. Geht es generell um die Geltendmachung eines möglichst hohen betrieblichen Nutzungsanteils und um die Vermeidung der Ein-Prozent-Regelung zur Besteuerung des Privatanteils, bleibt es dabei, dass nur ein - ordnungsgemäßes - Fahrtenbuch weiterhilft.


 

27.07.2022