Kinderfreibetrag: Bei zusammenlebenden Eltern keine Übertragung möglich

Der steuerliche Kinderfreibetrag steht grundsätzlich beiden Elternteilen jeweils zur Hälfte zu. Bei getrennt lebenden Elternteilen erhält also jeder den halben Kinderfreibetrag. Der halbe Kinderfreibetrag wird aber auf Antrag dann übertragen, wenn der barunterhaltspflichtige Elternteil seiner Unterhaltsverpflichtung nicht im Wesentlichen nachkommt oder mangels Leistungsfähigkeit nicht unterhaltspflichtig ist. Eine Übertragung scheidet hingegen aus, wenn Unterhaltsleistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gezahlt werden. 

Eine Übertagung des halben Kinderfreibetrages ist dann unzulässig, wenn nicht miteinander verheiratete Eltern zusammen in einem Haushalt leben. Dies gilt auch in den Fällen, in denen einer der beiden Elternteile recht wenig verdient und der andere Elternteil - in finanzieller Hinsicht - fast allein für den Unterhalt des Kindes aufkommt. Denn bei der Frage, ob Mutter oder Vater ihrer Unterhaltspflicht nachkommen, darf nicht nur auf das rein Finanzielle abgestellt werden. Ein Elternteil, der ein minderjähriges unverheiratetes Kind betreut, erfüllt seine Verpflichtung, zum Unterhalt des Kindes beizutragen, in der Regel durch die Pflege und Erziehung des Kindes - so der BFH mit Urteil vom 15.12.2021 (III R 24/20).

Der Sachverhalt: Die Mutter, die beiden Kinder und deren Vater lebten in den Streitjahren in einem gemeinsamen Haushalt. Die Eltern waren nicht miteinander verheiratet. Der Vater erzielte damals Einkünfte in Höhe von ca. 10.000 Euro. Der Gesamtbetrag der Einkünfte der Mutter hingegen lag in den Streitjahren zwischen 72.000 Euro und 77.000 Euro. Das Finanzamt berücksichtigte bei der Mutter jeweils die halben Kinderfreibeträge. Diese war hingegen der Ansicht, dass ihr die vollen Freibeträge zustünden. Sie habe Anspruch auf Übertragung der hälftigen Freibeträge des Kindsvaters, weil dieser seiner Unterhaltspflicht nicht zu mindestens 75 Prozent nachgekommen sei. Klage und Revision blieben jedoch ohne Erfolg. Die Begründung des BFH: Der Vater sei seiner Unterhaltsverpflichtung über die Betreuung der Kinder in vollem Umfang nachgekommen. Der von ihm geleistete Betreuungsunterhalt sei auch nicht etwa zu monetarisieren und ins Verhältnis zu den von der Mutter erbrachten Beiträgen zu setzen. 


Hinweis: Eine andere Beurteilung hätte sich eventuell ergeben können, wenn der Vater seiner Betreuungspflicht krankheitsbedingt nicht nachkommen konnte. Über diesen speziellen Fall musste der BFH aber nicht entscheiden.

 


 

27.07.2022