Virtuelle Währungen: Aktuelles BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung

Virtuelle Währungen, auch Kryptowährungen genannt, werden von den einen als Kapitalanlage oder Spekulationsobjekt angesehen, für andere gelten sie bereits als übliche Zahlungsmittel. Am bekanntesten sind sicherlich Bitcoins, doch die Liste der Kryptowährungen ist mittlerweile recht lang geworden. Die Frage, wie Geschäfte rund um Bitcoins und anderen Kryptowährungen steuerlich zu beurteilen sind, beschäftigt seit Jahren die Finanzverwaltung und die Finanzgerichte. Das Bundesministerium der Finanzen hat nun ein Schreiben veröffentlicht, das Praktikern in Finanzverwaltung und Wirtschaft, aber auch den einzelnen Steuerpflichtigen einen rechtssicheren und einfach anwendbaren Leitfaden zur ertragsteuerrechtlichen Behandlung von virtuellen Währungen und sonstigen Token an die Hand gibt - so jedenfalls lautet die dazu ergangene Pressemitteilung des BMF (Bundesministerium der Finanzen. 

Das BMF-Schreiben behandelt verschiedene Krypto-Sachverhalte, die technisch erläutert und ertragsteuerlich eingeordnet werden. Neben dem An- und Verkauf etwa von Bitcoin betrifft dies insbesondere die Blockerstellung (bei Bitcoin spricht man von Mining). Daneben beschäftigt sich das BMF-Schreiben mit Staking, Lending, Hard Forks, Airdrops, den ertragsteuerrechtlichen Besonderheiten von Utility und Security Token sowie Token als Arbeitnehmereinkünfte (BMF-Schreiben vom 10.5.2022, IV C 1 - S 2256/19/10003 :001).

Es würde den Rahmen dieser Mandanteninformation sprengen, auf alle Details des BMF-Schreibens einzugehen. Unter anderem kommt die Finanzverwaltung hierin zu der Ansicht, dass Kryptowährungen Gegenstand eines privaten Veräußerungsgeschäfts gemäß § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG sein können. Das heißt für Geschäfte des Privatvermögens: Veräußerungsgewinne aus dem Tausch oder Rücktausch von Bitcoins etc. in Euro oder eine andere Kryptowährung innerhalb eines Jahres sind zu versteuern. Ein Gewinn bleibt (nur) steuerfrei, wenn er unterhalb einer Freigrenze von 600 Euro bleibt.


Hinweis: Jüngst haben sowohl das Finanzgericht Baden-Württemberg (Urteil vom 11.6.2021, 5 K 1996/19) als auch das Finanzgericht Köln (Urteil vom 25.11.2021, 14 K 1178/20) die Auffassung der Finanzverwaltung hinsichtlich der privaten Verkäufe von Bitcoins etc. gestützt. Gegen das Urteil des FG Köln liegt allerdings die Revision beim Bundesfinanzhof unter dem Az. IX R 3/22 vor. Insofern ist das BMF-Schreiben noch nicht der Schlusspunkt zu dem Thema. Im Übrigen ist ein ergänzendes Schreiben zu den Mitwirkungs- und Aufzeichnungspflichten der Steuerpflichtigen bereits in Arbeit.


 

28.06.2022