Abfindung für Arbeitsplatzverlust: Vorsicht bei gestaffelter Auszahlung

Abfindungen für den Verlust des Arbeitsplatzes werden im Rahmen der so genannten Fünftel-Regelung tarifermäßigt besteuert. Voraussetzung für die Begünstigung ist aber, dass die Abfindung zusammengeballt in einem Jahr ausgezahlt wird. Von diesem Grundsatz gibt es nur wenige Ausnahmen. In einem aktuellen Fall hat der Bundesfinanzhof eine solche Ausnahme nicht anerkannt und wie folgt entschieden: Wenn neben einer Abfindung eine so genannte Startprämie dafür geleistet wird, dass der Arbeitnehmer sein Beschäftigungs- und Qualifizierungsverhältnis bei einer Transfergesellschaft vorzeitig kündigt, weil er bei einem anderen Arbeitgeber ein neues Arbeitsverhältnis beginnt, so wird die Tarifermäßigung insgesamt verwehrt, wenn die beiden Auszahlungen in unterschiedlichen Veranlagungszeiträumen erfolgen (BFH-Urteil vom 6.12.2021, IX R 10/21).

Der Sachverhalt: Das Arbeitsverhältnis des Klägers wurde aufgelöst und er wechselte in eine Transfergesellschaft. Im Aufhebungsvertrag wurde vereinbart, dass ihm eine Abfindung in Höhe von 115.700 Euro zusteht. Darüber hinaus gab es ein gestaffeltes System von Zusatzabfindungen, die an bestimmte Bedingungen geknüpft waren. So sollte der Mitarbeiter eine Startprämie erhalten, sofern er ein Arbeitsverhältnis bei einem neuen Arbeitgeber antritt und deshalb das Arbeitsverhältnis bei der Transfergesellschaft gekündigt oder ruhend gestellt wird. Tatsächlich trat er relativ frühzeitig eine neue Arbeitsstelle an. Letztlich erhielt er folgende Zahlungen: 115.700 Euro brutto im Jahre 2015 und 59.250 Euro brutto in 2016. Das Finanzamt unterwarf beide Beträge der tariflichen Einkommensteuer. Klage und Revision wurden zurückgewiesen. Begründung: Die Fünftel-Regelung ist trotz Zuflusses einer Abfindung in zwei verschiedenen Veranlagungszeiträumen ausnahmsweise auch dann anwendbar, wenn die ganz überwiegende Hauptleistung in einem Jahr und daneben nur eine geringfügige Teilleistung in einem anderen Jahr ausgezahlt wird. Eine Ausnahme vom Grundsatz der Zusammenballung ist auch in solchen Fällen geboten, in denen - neben der Hauptentschädigungsleistung - in späteren Veranlagungszeiträumen aus Gründen der sozialen Fürsorge für eine gewisse Übergangszeit Entschädigungszusatzleistungen gewährt werden. Solche Ausnahmefälle lagen hier aber nicht vor. Schon angesichts der Höhe der Zusatzabfindung und der Startprämie scheidet die Annahme unschädlicher geringfügiger Teilleistungen aus.

27.07.2022