Transparenzregister - Verstoß gegen Meldefristen

Mit Ablauf des 30.6.2022 endete die Übergangsfrist für die Pflicht zur Eintragung in das Transparenzregister für alle GmbH, Unternehmergesellschaften (UG), Partnerschaften und Genossenschaften. Bereits am 31.3.2022 ist die Übergangsfrist für alle Aktiengesellschaften (deutsche und europäische) sowie Kommanditgesellschaften auf Aktien abgelaufen. Hingegen läuft die Übergangsfrist für offene Handelsgesellschaften, Kommanditgesellschaften und eingetragene bzw. konzessionierte (wirtschaftliche) Vereine noch bis zum 31.12.2022.

Für diejenigen, die nun eine der vorgenannten Fristen versäumt haben, stellt sich nunmehr die Frage, ob bei einem Verstoß gegen die Meldepflicht unmittelbar ein Bußgeld droht. 

Dies gilt es zunächst jedoch zu verneinen, denn für Gesellschaften, die bis zum 01.08.2021 von der sog. Mitteilungsfiktion profitiert haben, gilt bis ein Jahr nach Ablauf der für die Rechtsform der Gesellschaft geltenden Übergangsfrist noch eine Bußgeldfreiheit (§ 59 Abs. 9 GwG). Für GmbH also bis zum 30.6.2023.


Hinweis: Wurde die Übergangsfrist versäumt, so ist die Meldung gleichwohl nunmehr unverzüglich nachzuholen. Personengesellschaften können sich überdies nicht auf die sog. Mitteilungsfiktion berufen. Diesbezüglich gilt es die Frist zum 31.12.2022 unbedingt einzuhalten.


 

27.07.2022