Geringfügig Beschäftigte: Arbeitgeber muss die Krankenkasse erfragen

Zum 1.1.2023 soll das Verfahren der elektronischen AU-Bescheinigungen für Arztpraxen, Krankenkassen und Arbeitgeber verpflichtend werden; die bisherigen Papierbescheinigungen sollen dann - von Ausnahmen abgesehen - der Vergangenheit angehören. Das heißt: Ein Arbeitnehmer muss seine AU-Bescheinigung künftig nicht mehr selbst beim Arbeitgeber vorlegen, sondern teilt diesem nur noch seine Krankmeldung mit. Die vom Arzt ausgestellte AU-Bescheinigung kann der Arbeitgeber in der Folge selbst elektronisch bei der Krankenkasse abrufen. Die Krankenkasse des Arbeitnehmers hält die Zeiten der Arbeitsunfähigkeit und Vorerkrankungszeiten zum Abruf bereit. Der Krankenkasse selbst werden die Daten elektronisch vom Arzt übermittelt. Bei geringfügig Beschäftigten wissen viele Arbeitgeber allerdings gar nicht, welcher Krankenkasse diese angehören. Da die Arbeitgeber nur Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung abführen, ist es für sie bislang nur wichtig zu wissen, ob ihre geringfügig Beschäftigten gesetzlich oder privat krankenversichert sind. Mit dem Verfahren zur elektronischen AU-Bescheinigung ändert sich dies. Damit die Arbeitgeber die AU-Bescheinigung ihrer Minijobber abrufen können, müssen sie die Krankenkasse ihrer gesetzlich krankenversicherten Mitarbeiter, also auch der Minijobber, kennen und im Lohnabrechnungsprogramm eintragen.


Hinweis: Arbeitgeber sollten alsbald für alle gesetzlich krankenversicherten Minijobber prüfen, ob ihnen die Krankenkasse bereits bekannt ist. Das gilt zum Beispiel auch für eine Familienversicherung über den Ehepartner oder die Eltern. Ist die Krankenversicherung nicht bekannt, sollten Arbeitgeber diese zeitnah erfragen und in den Entgeltunterlagen vermerken. Außerdem sollten sie ihre Arbeitnehmer darauf hinweisen, dass sie über einen Krankenkassenwechsel informiert werden müssen. Für privat krankenversicherte Arbeitnehmer und für Minijobber in Privathaushalten ist die elektronische AU-Bescheinigung zunächst nicht vorgesehen (Quelle: Minijob-Newsletter 3/2022).


 

30.08.2022