Kirchensteuerabzug (KISTAM): Regelabfrage von ausschüttenden Kapitalgesellschaften

Kapitalerträge werden grundsätzlich mit 25 Prozent abgeltend besteuert. Gesellschaften, die zum Einbehalt der Kapitalertragsteuer verpflichtet sind, müssen auf Dividenden und andere Gewinnausschüttungen neben der Abgeltungsteuer und dem Solidaritätszuschlag auch die Kirchensteuer für ihre Gesellschafter einbehalten und abführen.

Sie müssen daher jährlich wiederkehrend in den Wochen vom 01.09. bis 31.10. beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) abfragen, ob ihre Anteilseigner zum Stichtag 31.08. des Jahres kirchensteuerpflichtig waren (sog. Regelabfrage).

30.08.2022