Baumaßnahmen am Nachbargrundstück: Entschädigungen sind nicht steuerbar

Baumaßnahmen auf dem Nachbargrundstück können es erforderlich machen, dass das eigene Gebäude vorübergehend oder dauerhaft abgestützt werden muss. Zuweilen wird für die entsprechenden Eingriffe in die Bausubstanz eine Entschädigung gezahlt. Das Finanzgericht München hat entschieden, dass eine Entschädigungszahlung des Nachbarn für Baueingriffe weder zu steuerpflichtigen Mieteinnahmen noch zu sonstigen Einkünften führt, sondern nicht einkommensteuerbar ist (Urteil vom 15.3.2021, 7 K 2118/20). Der Sachverhalt: Der Kläger traf eine Nachbarschaftsvereinbarung mit einer Projektgesellschaft. Diese beabsichtigte den Abriss von Bestandsgebäuden und die anschließende Bebauung der Grundstücke, die unmittelbar an das Grundstück des Klägers angrenzen. Der Kläger gestattete der Projektgesellschaft unter anderem die Durchführung von Abstütz- und Unterfangungsmaßnahmen. Infolge dieser Unterfangung sollten Verpressmittel in dem Grundstück des Klägers verbleiben. Außerdem gestattete der Kläger der Projektgesellschaft, circa 50 Verpressanker als Baubehelf in sein Grundstück einzuführen. Die Projektgesellschaft zahlte dem Kläger eine pauschale Entschädigung in Höhe von 150.000 Euro. Das Finanzamt sah hierin steuerpflichtige Einnahmen, doch die dagegen gerichtete Klage hatte Erfolg. Nach Auffassung des FG München betrifft die Zahlung die so genannte Vermögenssphäre und ist nicht dem steuerpflichtigen Einkommensbereich zuzuordnen.


Hinweis: Im Urteilsfall handelte es sich um ein Grundstück im Privatvermögen. Im Jahre 2018 hat der BFH über eine Entschädigungszahlung für ein Flutungsrecht entschieden. Das entsprechende Grundstück befand sich nicht im Privat-, sondern im Betriebsvermögen. Und hier musste die Zahlung als Betriebseinnahme versteuert werden (BFH-Urteil vom 21.11.2018, VI R 54/16).


 

07.10.2022