Mini- und Aushilfsjobs: Neue Geringfügigkeits-Richtlinien in Kraft getreten

 

Zum 1. Oktober 2022 ist die Verdienstobergrenze für Minijobs von 450 Euro auf 520 Euro gestiegen. Zudem ist sie nun dynamisch ausgestaltet - sie wächst mit, wenn sich der Mindestlohn von derzeit 12 Euro pro Stunde weiter erhöht. Voraussichtlich wird die erste Erhöhung in 2024 erfolgen. Die Minijobgrenze darf innerhalb eines Zeitjahres nur zweimal überschritten werden. Etwas genauer ausgedrückt: Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Verdienstobergrenze von 520 Euro, liegt kein Minijob mehr vor. Für eine geringfügige Beschäftigung ist es jedoch unschädlich, wenn die Geringfügigkeitsgrenze nur gelegentlich und unvorhersehbar überschritten wird. "Gelegentlich" ist ein unvorhersehbares Überschreiten von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres. Darüber hinaus darf die Überschreitung maximal 520 Euro monatlich betragen, sodass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijobgrenze möglich sein wird. Ein geringfügig Beschäftigter darf also grundsätzlich 6.240 Euro und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.280 Euro innerhalb von zwölf Monaten verdienen.

 


Hinweis: Kürzlich haben die Spitzenverbände der Sozialverbände auch die Geringfügigkeits-Richtlinien überabeitet, in denen viele Anwendungs- und Zweifelsfragen rund um Mini- und Aushilfsjobs geklärt werden. Die neuen Richtlinien datieren vom 16.8.2022 und können unter www.deutsche-rentenversicherung.de in Erfahrung gebracht werden. In diesen wird auf viele Probleme detailliert eingegangen.


 

07.10.2022