Künstlersozialversicherung: Keine Abgabe für einmaligen Webdesign-Auftrag

Wer einen Webdesigner für die Gestaltung oder Überarbeitung seiner Homepage beauftragt, soll hierfür nach dem Willen der Künstlersozialkasse üblicherweise eine Abgabe zur Künstlersozialversicherung zahlen. Eine Ausnahme gilt, wenn das beauftragte Unternehmen als juristische Person, also zum Beispiel als GmbH, firmiert. Im Jahr 2022 beträgt der Beitragssatz zur Künstlersozialversicherung 4,2 Prozent des Honorars. Kürzlich hat das Bundessozialgericht aber entschieden, dass die Abgabepflicht zur Künstlersozialversicherung eine gewisse Regelmäßigkeit voraussetzt. Für einmalige Aufträge an Webdesigner fallen keine Beiträge an (BSG-Urteil vom 1.6.22, B 3 KS 3/21 R). 

07.10.2022