Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurden die Abgabefristen für Steuererklärungen (Einkommensteuer, Körperschaftsteuer, Gewerbesteuer, Umsatzsteuer) verlängert. Die Verlängerungen gelten für die Veranlagungszeiträume 2020 bis 2024.
Für Steuererklärungen, die durch Steuerberater erfolgen, gelten folgende Abgabefristen:
- Jahr 2020: bis 31.08.2022
- Jahr 2021: bis 31.08.2023
- Jahr 2022: bis 31.07.2024
- Jahr 2023: bis 31.05.2025
- Jahr 2024: bis 30.04.2026
Für Steuerpflichtige, die ihre Steuererklärungen selbst abgeben, wurden die Abgabefristen ebenfalls verlängert, allerdings mit kürzeren Zeiträumen:
- Jahr 2020: bis 31.10.2021
- Jahr 2021: bis 31.10.2022
- Jahr 2022: bis 30.09.2023
- Jahr 2023: bis 31.08.2024
Für Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft gelten jeweils besondere Fristen. Im Rahmen des Inflationsausgleichsgesetzes soll es außerdem für Steuerpflichtige mit geringem Einkommen, die nur aufgrund der Erstattung von Beiträgen zur Kranken- und zur Pflegeversicherung abgabepflichtig wären, eine Befreiung von der Pflicht zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung geben.
