Derzeit verschicken Betrüger verschiedene gefälschte Bußgeldbescheide des BZSt an kleine und mittelständische Unternehmen, Freiberufler und Solo-Selbstständige.
So wird in einem Schreiben behauptet, dass ein Ordnungsgeldverfahren wegen unterlassener Offenlegung von Jahresabschlüssen nach § 325 HGB eingeleitet worden sei.
Die Offenlegungspflicht gemäß § 325 HGB betrifft aber nur Unternehmen, die zur Veröffentlichung ihrer Jahresabschlüsse im Bundesanzeiger verpflichtet sind, insbesondere also Kapitalgesellschaften wie z. B. GmbHs, UGs oder AGs.
Dabei wird die korrekte und fristgerechte Offenlegung auch tatsächlich überwacht, allerdings nicht durch das BZSt, sondern ausschließlich durch das Bundesamt für Justiz (BfJ).
- In einem anderen Schreiben werden meist mehrere Hundert Euro Bußgeld, als angeblicher Verspätungszuschlag, für die nicht fristgerechte Abgabe der Einkommenssteuererklärung verlangt.
Die versendeten Fake-Bescheide haben einzig das Ziel, einen seriösen Eindruck zu erwecken, um die Betroffenen zu einer Überweisung auf ein ausländisches Konto zu bewegen. Eine rechtliche Grundlage oder eine tatsächliche Forderung hierfür existiert natürlich nicht.
Wie kann man den Fake erkennen? Fünf Hinweise
- Drohkulisse & Zahlungsdruck
Formulierungen wie "unverzügliche Zahlung" oder "Zwangsvollstreckung" sollen Angst auslösen. Behördliche Schreiben arbeiten in der Regel sachlich und mit klarer Rechtsgrundlage.
- Falscher Absender: Zuständigkeit liegt nicht beim BZSt
Ordnungsgeldverfahren bei fehlender Offenlegung führt ausschließlich das Bundesamt für Justiz (BfJ) durch. Das BZSt ist dafür nicht verantwortlich. Für Verspätungszuschläge ist hingegen das örtliche Finanzamt zuständig.
- Ausländisches Zahlungskonto (IBAN mit ES)
Die angegebene IBAN beginnt mit "ES", also führt nach Spanien – für deutsche Behörden absolut unüblich.
- Absender-Adresse ".com"
Empfänger erhalten von einer ".com" Absender-Adresse eine vermeintlich offizielle E-Mail des Bundeszentralamtes für Steuern.
- Bescheid als E-Mail-Anlage
Der vermeintliche Bußgeldbescheid ist als Anlage beigefügt. Generell werden aber Bescheide und Zahlungsaufforderungen nur per Brief versandt.
Um Bürgerinnen und Bürger bestmöglich zu schützen, wurde auf der offiziellen Webseite des BZSt eine spezielle Seite eingerichtet, die aktuelle Warnhinweise zu bekannten Betrugsversuchen im Zusammenhang mit dem BZSt und Hinweise zur Erkennung von Phishing-Versuchen bereitstellt: https://www.bzst.de/DE/Service/Betrug/warnung_betrugsversuche_node.html
Das BZSt empfiehlt dringend, diese Seite regelmäßig zu besuchen, wenn unerwartete oder verdächtige E-Mails oder Schreiben eingehen. Die bereitgestellten Informationen werden kontinuierlich aktualisiert.