Aufzeichnungspflichten bei Kryptowährungen

Im März 2024 hat das Bundesfinanzministerium (BMF) einen Entwurf für ein ergänzendes BMF-Schreiben zur steuerlichen Behandlung von Kryptowährungen (z.B. Bitcoin) herausgegeben. Dieses soll das erste BMF-Schreiben ergänzen, das sich der steuerlichen Behandlung der Gewinne aus Kryptowährungen widmete. Der Entwurf hat das Thema Mitwirkungs-, Aufzeichnungs- und Aufbewahrungspflichten zum Gegenstand. 

In dem ersten BMF-Schreiben wird klargestellt, dass das bloße Überlassen des öffentlichen Schlüssels für ein Kryptoinvestment für die Erfüllung der Mitwirkungs- und Informationspflichten nicht als ausreichend angesehen wird. Das Finanzamt (FA) kann die zur Erstellung von Steuerreports genutzten Unterlagen und Daten, wie CSV-Dateien und Transaktionsübersichten, zusätzlich anfordern. Zur Überprüfung von einzelnen Angaben können auch Screenshots aus einer Wallet oder dem Account einer Handelsplattform eingeholt werden. Zu beachten ist, dass fehlende Aufzeichnungen und Datenverluste zu Lasten des Steuerpflichtigen gehen. Das kann zur Vornahme von Schätzungen durch das FA führen. 

In dem neuen Entwurf wird nun ein umfangreicher Katalog zu weiteren Informationen aufgeführt, die von den FA angefordert werden können. Dazu zählen insbesondere: 

  • genutzte Wallet-Adressen
  • Transaktions-Hashwerte
  • Account-Angaben zu den genutzten Börsen und Handelsplattformen 

Das finale BMF-Schreiben soll nach der Veröffentlichung auf alle offenen Fälle Anwendung finden. 

DSG-Hinweis 
In der Vergangenheit hat sich gezeigt, dass man als Anleger aufgrund der mitunter hohen Datendichte bei Kryptotransaktionen schnell den Überblick verlieren kann. Daher sind passende Aufzeichnungsmethoden, etwa über eine zusätzliche Software, sinnvoll. Man sollte sich nicht darauf verlassen, dass alle wichtigen Daten in den Accounts bei den Handelsplattformen hinterlegt sind. Diese können verlorengehen, etwa wenn die Plattform ihren Betrieb einstellt oder sie im schlimmsten Fall gehackt wird. 
 

15.11.2024