Ausnahmen zur erweiterten gewerbesteuerlichen Grundstückskürzung

Grundstücks- bzw. Wohnungsunternehmen, die ausschließlich eigenen Grundbesitz, etwa in Form von vermieteten Wohnungen, verwalten, können auch bei einer Gewerbesteuerpflicht aufgrund der Rechtsform (z.B. GmbH oder GmbH & Co. KG) durch die sog. erweiterte gewerbesteuerliche Grundstückskürzung weitgehend gewerbesteuerfrei betrieben werden. Voraussetzung ist, dass keine kürzungsschädliche gewerbliche Tätigkeit neben der Vermögensverwaltung ausgeübt wird.  

Bisher waren der Betrieb von Anlagen erneuerbarer Energie sowie der Betrieb von Ladestationen für Elektrokraftfahrzeuge oder Elektrofahrräder kürzungsunschädlich, wenn die Einnahmen nicht mehr als 10 % der Einnahmen aus der Gebrauchsüberlassung  des  gesamten  Grundbesitzes  betrugen. Durch das geplante Wachstumschancengesetz soll nun diese Grenze auf einen Anteil von 20 % der gesamten Einnahmen aus der Überlassung des Grundbesitzes erhöht werden.

 

27.11.2023