Besteuerung von Abfindungen mit Rückkehrrecht

Eine Abfindung nach Kündigung durch den Arbeitgeber mit gleichzeitigem Rückkehrrecht hört sich zunächst widersprüchlich an, ist in besonderen Konstellationen aber möglich. Abfindungen als Entschädigung für den Verlust des Arbeitsplatzes können durch die sog. Fünftelregelung steuerlich begünstigt sein. 

Verschiedene Urteile des Finanzgerichts Niedersachsen (FG) hatten sich mit der Frage zu befassen, ob diese Begünstigung auch bei einer Abfindung mit Rückkehrrecht gilt. In einem Fall wurden Mitarbeiter eines Konzerns in eine neugegründete Gesellschaft ausgegliedert (sog. Betriebsübergang). Für den Fall, dass diese Gesellschaft von einem fremden Dritten erworben und dieser dann betriebsbedingte Kündigungen aussprechen würde, bestand ein Rückkehrrecht in eine Gesellschaft des Konzerns in gleichwertiger Position mit entsprechendem Gehalt. 

Tatsächlich wurde die neue Gesellschaft dann von einer externen Gruppe erworben und es kam zu Kündigungen, für welche Abfindungen gezahlt wurden. Das Finanzamt (FA) versagte die Anwendung der steuersparenden Fünftelregelung auf die Abfindung, da von dem Arbeitnehmer das Rückkehrrecht in Anspruch genommen wurde, es also letztlich nicht zum Arbeitsplatzverlust kam. Das FG gab dem FA Recht: Die ermäßigte Besteuerung der Abfindung setzt voraus, dass die Einkünfteerzielung beendet wird. Durch das Rückkehrrecht war diese Voraussetzung jedoch nicht erfüllt.
 

15.11.2024