Bilanzsteuerrecht - Abschaffung der steuerlichen Abzinsung von unverzinslichen Verbindlichkeiten

Bislang mussten unverzinsliche Verbindlichkeiten mit einer Restlaufzeit von mindestens zwölf Monaten mit einem Zinssatz von 5,5 % in der Steuerbilanz abgezinst werden. Für Anzahlungen und Vorauszahlungen gilt diese Regelung nicht. Für Wirtschaftsjahre, die nach dem 31.12.2022 enden, ist diese Abzinsung nicht mehr vorzunehmen. Grund hierfür ist die niedrige Zinsentwicklung. 

Die Abzinsung kann nach einem formlosen Antrag bereits für Wirtschaftsjahre vor dem 01.01.2023 entfallen, wenn die entsprechende Veranlagung noch änderbar ist bzw. noch keine Steuererklärung abgegeben wurde. In diesem Fall können beispielsweise im Zusammenhang mit der Corona-Pandemie in den Jahren 2020 und 2021 gewährte zinslose Anleihen und unverzinsliche Überbrückungshilfen ohne Abzinsung angesetzt werden.

Durch eine erstmalige Abzinsung erfolgt grundsätzlich steuerlich eine Gewinnerhöhung, was potentiell zu einer Erhöhung der Steuerlast führt. Dieser Effekt ist nun - auf Antrag - nicht mehr vorhanden. In der Handelsbilanz besteht bereits seit langem ein Abzinsungsverbot für unverzinsliche Verbindlichkeiten. Unverzinsliche Rückstellungen sind dagegen sowohl handels- wie auch steuerrechtlich abzuzinsen.
 

09.12.2022