Corona-bedingte Steuerstundungsmöglichkeiten - Erneut verlängerte Investitionszeiträume

Durch den Investitionsabzugsbetrag nach § 7g Einkommensteuergesetz (EStG) können kleinere und mittlere Unternehmen den steuerlichen Aufwand für geplante Investitionen vorwegnehmen. Insgesamt ist ein gewinnmindernder Abzug von 50 % (bis Ende 2019: 40 %) der Aufwendungen vorab möglich. Danach gilt bislang eine dreijährige Investitionsfrist zur Anschaffung/Herstellung des entsprechenden Wirtschaftsguts. Erfolgt in diesem Zeitraum keine Anschaffung/Herstellung, muss der ursprüngliche Abzug im Veranlagungsjahr seiner Bildung rückgängig gemacht werden und es fallen nach derzeitigem Gesetzesstand Nachzahlungszinsen für Verzinsungszeiträume ab 01.01.2019 von 1,8 % pro Jahr auf die Steuernachzahlung an.

Für in den Jahren 2017 und 2018 abgezogene Investitionsbeträge wurde die Investitionsfrist um ein bzw. zwei Jahre auf vier bzw. fünf Jahre verlängert. Infolgedessen können begünstigte Investitionen auch noch im Jahr 2022 getätigt werden. Durch das Vierte Corona-Steuerhilfegesetz wurde nun die Frist für Investitionsabzugsbeträge, deren dreijährige oder bereits verlängerte Investitionsfristen im Jahr 2022 ausgelaufen wären, um ein weiteres Jahr bis Ende 2023 verlängert.
 

09.12.2022