Arbeitgeber durften ihren Arbeitnehmern in der Zeit vom 1. März 2020 bis zum 31. März 2022 aufgrund der Corona-Krise Beihilfen und Unterstützungen bis zu einem Betrag von 1.500 Euro nach § 3 Nr. 11a EStG steuerfrei in Form von Zuschüssen und Sachbezügen gewähren. Dies war der so genannte Corona-Bonus. Voraussetzung für die Steuerfreiheit war, dass der Bonus "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" geleistet wurde. In diesem Zusammenhang muss der Bundesfinanzhof nun folgende Frage beantworten: Konnte ein Arbeitgeber Sonderleistungen wie beispielsweise Urlaubsgeld, worauf arbeitsrechtlich kein Anspruch bestand, teilweise als steuerfreie Corona-Sonderzahlung nach § 3 Nr. 11a EStG auszahlen? Die Vorinstanz, das Niedersächsische Finanzgericht hat diesbezüglich - für Viele durchaus überraschend - entschieden, dass eine Steuerfreiheit zumindest dann ausschied, wenn die Bonuszahlung anstelle von Urlaubsgeld lediglich der Steueroptimierung gedient habe (Urteil vom 24.7.2024, 9 K 196/22; Az. der Revision: VI R 25/24). Im zugrunde liegenden Fall hatten die Arbeitnehmer in der Vergangenheit jeweils keinen arbeitsvertraglichen Anspruch auf Urlaubsgeld. Im Streitjahr hatte der Arbeitgeber seinen Mitarbeitern unter anderem Folgendes mitgeteilt: " Unter guten wirtschaftlichen Voraussetzungen gibt es jährlich zwei einmalige Sonderzahlungen. Mitte des Jahres die Sonderzahlung / Urlaubsgeld und am Ende des Jahres die Sonderzahlung / Bonus. ….. Auch in diesem Jahr freuen wir uns, Ihnen eine Sonderzahlung / Urlaubsgeld auszahlen zu können. Bitte beachten Sie in diesem Jahr folgende Besonderheit: Durch die ungewöhnliche Corona-Zeit werden wir in diesem Jahr einen Teil des Urlaubsgeldes als Corona-Sonderzahlung ausweisen. Diese Corona-Sonderzahlung wird steuerfrei ausgezahlt, wodurch Sie eine höhere Netto-Auszahlung der Urlaubsgeldzahlung haben werden. Auf der Abrechnung ausgewiesenes Urlaubsgeld zzgl. der Corona-Sonderzahlung ergibt die Gesamtsumme Urlaubsgeld. Beachten Sie bitte, dass die Sonderzahlungen auf freiwilliger Basis erfolgen und nicht verpflichtend sind. Siehe hier § 4 bzw. § 5 des Arbeitsvertrages. Sie können hieraus daher keine zukünftigen Ansprüche geltend machen."
Das Finanzgericht sah hierin eine zweckwidrige Inanspruchnahme der Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 11a EStG und versagte diese. Der Vorgang habe lediglich der Steueroptimierung gedient und es sei eben nicht klar erkennbar gewesen, dass die Zahlung konkret erfolgte, um die erheblichen Mehrbelastungen aufgrund der Corona-Pandemie auszugleichen. Daher seien auch die Voraussetzungen des "Zusätzlichkeitskriteriums" nicht erfüllt. Mit dem Informationsschreiben zu den Sonderzahlungen wurde ein Anspruch auf Urlaubsgeld und eine Bonuszahlung begründet, der durch die Klägerin lediglich teilweise unter der Bezeichnung "Corona-Sonderzahlung" ausgezahlt wurde.