Dienstwagen: Keine Minderung des Nutzungswerts um Maut- und Parkkosten

Überlässt der Arbeitgeber seinem Mitarbeiter einen Dienstwagen auch zur privaten Nutzung, so ist dieser geldwerte Vorteil zu versteuern, und zwar entweder nach der Fahrtenbuch-Methode oder pauschal nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung. Gewisse Aufwendungen, die vom Arbeitnehmer selbst getragen werden, mindern den geldwerten Vorteil, etwa Treibstoffkosten, Wartungs- und Reparaturkosten, Kraftfahrzeugsteuer (BMF-Schreiben vom 21.9.2017, BStBl 2017 I S. 1336). Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass selbst getragene Maut, Fähr- und Parkkosten bei Privatfahrten jedoch nicht zu einer Minderung des geldwerten Vorteils bei der Pauschalregelung führen. Nur solche vom Arbeitnehmer getragenen Aufwendungen können den geldwerten Vorteil aus der Überlassung des Fahrzeugs als Einzelkosten mindern, die bei einer (hypothetischen) Kostentragung durch den Arbeitgeber Bestandteil dieses Vorteils und somit von der Abgeltungswirkung der Ein-Prozent-Regelung erfasst wären (BFH-Urteil vom 18.6.2024, VIII R 32/20). Eine Kostentragung des Arbeitgebers für Maut, Fähr- und Parkkosten, die dem Arbeitnehmer auf Privatfahrten entstünden, würde einen eigenständigen geldwerten Vorteil des Arbeitnehmers neben dessen Vorteil aus der reinen Überlassung des Fahrzeugs für Privatfahrten begründen. Daraus ergebe sich im Umkehrschluss, dass der geldwerte Vorteil des Arbeitnehmers aus der Nutzungsüberlassung des Fahrzeugs nicht gemindert werde, wenn der Arbeitnehmer diese Aufwendungen trage. Dies gelte ebenso für den Wertverlust aus einem vom Steuerpflichtigen erworbenen Fahrradträger in Höhe der AfA.
 

24.01.2025