Direktversicherung: Besteuerung von Kapitalabfindungen auf dem Prüfstand

Wird eine Direktversicherung in einer Summe ausgezahlt, ist die Kapitalabfindung bei den sonstigen Einkünften in voller Höhe zu versteuern, falls die Beiträge bei Einzahlung steuerfrei waren (§ 22 Nr. 5 EStG). Es kommt nicht einmal die so genannte Fünftel-Regelung zum Tragen, die wenigstens zu einer geringen Minderung des Steuersatzes führen würde - zumindest gilt dies, wenn bereits in der ursprünglichen Versorgungsregelung ein Kapitalwahlrecht enthalten ist. In diesem Sinne hat das Finanzgericht Münster nun zweimal geurteilt; es hat gegen die volle Besteuerung der Einmalzahlung aus einer Direktversicherung auch keine verfassungsmäßigen Bedenken (Gerichtsbescheid vom 29.10.2020, 15 K 1271/16 E; Urteil vom 24.10.2023, 1 K 1990/22 E). Allerdings muss sich nun der Bundesfinanzhof der Sache annehmen, denn die unterlegene Klägerin hat in dem zuletzt entschiedenen Fall die Revision eingelegt. Das Az. des BFH lautet X R 25/23.

Der Sachverhalt, der dem betreffenden Urteil des FG Münster zugrunde lag: Die Klägerin hatte mit ihrem damaligen Arbeitgeber im Jahr 2005 die Umwandlung eines Teils ihres Gehalts in Beiträge zu einer Direktversicherung nach dem BetrAVG vereinbart. Die Gehaltsumwandlung sollte nach § 3 Nr. 63 EStG steuerfrei sein. Der Arbeitgeber schloss daraufhin für die Klägerin eine solche Versicherung mit einer Beitragszahlungsdauer von 14 Jahren ab. Danach sollte an die Klägerin eine lebenslängliche monatliche Rente gezahlt werden oder auf Antrag eine einmalige Kapitalabfindung erfolgen. Im Streitjahr 2019 übte die Klägerin das Kapitalwahlrecht aus und erhielt ca. 44.500 Euro ausbezahlt. Diesen Betrag behandelte das Finanzamt als steuerpflichtige Rente nach § 22 Nr. 5 EStG und besteuerte ihn mit dem regulären Steuersatz. Die Klägerin beantragte dagegen die Anwendung der Tarifermäßigung ("Fünftel-Regelung"). Finanzamt und Finanzgericht ließen jedoch keine Ermäßigung zu. Begründung: Für eine ermäßigte Besteuerung bedürfe es einer "Außerordentlichkeit" der Einkünfte. Hieran fehle es im Streitfall. Eine Kapitalauszahlung sei nur dann außerordentlich, wenn das Kapitalwahlrecht lediglich in atypischen Einzelfällen ausgeübt wird. Dafür bedürfe es aber statistischen Materials von Organisationen und Verbänden der Anbieter. Dieses liege jedoch nicht vor. Die Nachweispflicht liege insofern bei der Steuerpflichtigen.

 

27.03.2024