Doppelte Haushaltsführung: Stellplatz fällt nicht unter die 1.000-Euro-Grenze

Wer aus beruflichen Gründen einen zweiten Haushalt am Arbeitsort führt, darf die Kosten der doppelten Haushaltsführung steuerlich geltend machen. Die Kosten der zweiten Unterkunft können mit den tatsächlichen Aufwendungen angesetzt werden, höchstens aber mit 1.000 Euro im Monat. Zu den abzugsfähigen Kosten gehören auch Ausgaben für abziehbar, wenn der Höchstbetrag von monatlich 1.000 Euro für die Wohnungsnutzung, also für die Miete, bereits ausgeschöpft ist. Dies hatte der Bundesfinanzhof mit Urteil vom 04.04.2019 (VI R 18/17) entschieden.

Im Jahre 2020 hat das Finanzgericht des Saarlandes darüber hinaus entschieden, dass auch die Kosten für einen angemieteten Stellplatz oder für eine Garage nicht zu den Unterkunftskosten gehören und damit ebenfalls nicht unter die 1.000-Euro-Grenze fallen. Sie sind damit auch dann abziehbar, wenn bereits die Miete für die Wohnung so hoch ist, dass die Grenze überschritten wird (Gerichtsbescheid vom 20.05.2020, 2 K 1251/17). Diese Entscheidung ist rechtskräftig, obwohl die Revision ausdrücklich zugelassen wurde. Nunmehr hat auch das Finanzgericht Mecklenburg-Vorpommern geurteilt, dass Aufwendungen für einen - separat von der Wohnung angemieteten - Pkw-Stellplatz nicht zu den Unterkunftskosten gehören. Sie werden nicht von der 1.000-Euro-Grenze erfasst. Die Kosten sind auch nicht mit der Pendlerpauschale für das Kfz abgegolten, sondern gelten als "sonstige", nach § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG abziehbare Mehraufwendungen der doppelten Haushaltsführung (Urteil vom 21.09.2022, 3 K 48/22). Die Entscheidung ist ebenfalls rechtskräftig.


DSG-Logo schrägHinweis: Die Kosten für Heizung und Warmwasser fallen nach Ansicht des FG Mecklenburg-Vorpommern ebenfalls nicht unter die 1.000 Euro-Grenze und sind im Rahmen einer - steuerlich anerkannten - doppelten Haushaltsführung folglich voll abziehbar. Ob die Finanzverwaltung dies genauso sieht, ist allerdings fraglich.


 

27.03.2023