Doppelte Haushaltsführung: Umfang der Kostenbeteiligung

Für  eine  steuerlich  anzuerkennende  doppelte  Haushaltsführung ist es notwendig, dass außerhalb des Lebensmittelpunkts (erster Haushalt) noch eine zweite Wohnung besteht (zweiter Haushalt), die signifikant näher am Arbeitsplatz liegt. Der zweite Haushalt muss also aus beruflicher Veranlassung begründet worden sein.

Gerade bei jungen ledigen Arbeitnehmern kommt es vor, dass diese ihren ersten Hausstand noch bei den Eltern unterhalten. Hier ist die doppelte Haushaltsführung nur dann anzuerkennen, wenn eine finanzielle Beteiligung am Leben in dem Mehrgenerationenhaushalt nachgewiesen werden kann. Das bedeutet: Ein sorgloses Leben im „Hotel Mama“ mit freier Kost und Logis reicht für die Anerkennung  nicht aus.

Zum Kriterium der finanziellen Beteiligung hat der Bundesfinanzhof (BFH) in einem Urteil aus dem Jahr 2023 näher Stellung genommen. Hiernach reicht es auch nicht, wenn sich die finanzielle Beteiligung im „Bagatellbereich“ bewegt. Die Bagatellschwelle ist nach Auffassung der Finanzverwaltung erst überschritten, wenn die Barleistungen mehr als 10 % der monatlich regelmäßig anfallenden Kosten der Haushaltsführung ausmachen.

Der BFH hat einer solch starren Grenze aber eine Absage erteilt und außerdem klargestellt, dass die Beteiligung nicht unbedingt in festen monatlichen Beträgen gezahlt werden muss. Es sind auch rückwirkende Zahlungen oder einmalige bzw. außerplanmäßige finanzielle Beiträge möglich. Darüber hinaus hat der BFH entschieden, dass eine abgeschlossene Wohnung am Lebensmittelpunkt für die Anerkennung einer doppelten Haushaltsführung nicht unbedingt erforderlich ist.

Wichtig ist jedenfalls die Beteiligung an den Kosten der Lebensführung. Ob ein Kostenabzug für die doppelte Haushaltsführung im Einzelfall möglich ist, sollte gerade bei Konstellationen des Wohnens im Elternhaus vom Steuerberater geprüft werden.


DSG-Logo schrägHinweis: Die Kosten der Lebensführung sind recht umfassend und beinhalten bei weitem nicht nur den Lebensmitteleinkauf. Dazu gehören z.B. auch die Kosten für Miete bzw. Kreditraten, Nebenkosten, Telefon und Internet, Instandhaltungen oder Kosten für gemeinsam genutzte Haushaltsgeräte und Möbel.


 

27.11.2023