Einkünfte aus Kapitalvermögen - Geplante Erhöhung des Sparer-Pauschbetrags

Einzelne Werbungskosten (z.B. Bankgebühren) können bei Kapitaleinkünften im Rahmen der Abgeltungsteuer nicht abgezogen werden. Stattdessen gibt es Pauschalbeträge, die unabhängig von den tatsächlichen Aufwendungen im Zusammenhang mit den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd angesetzt werden können.

Bisher betrug der Sparerpauschbetrag 801 € für Ledige und 1.602 € bei Zusammenveranlagung. Ab dem 01.01.2023 sollen die Beträge auf 1.000 € für Ledige und 2.000 € bei Zusammenveranlagung steigen. Bereits erteilte Freistellungsaufträge sollen dann prozentual erhöht werden.
 

08.12.2022