Elektronische Kassen - Praxishinweis zur Kassen-Nachschau

Seit dem 01.01.2020 müssen alle elektronischen Kassen technisch in der Lage sein, einen Beleg auszugeben. Die Belegausgabe kann auch in elektronischer Form erfolgen. Laut der Kassensicherungsverordnung muss der Beleg insbesondere folgende Angaben enthalten: Vollständiger Name und vollständige Anschrift des leistenden Unternehmers, Datum sowie verschiedene technische Daten zum Sicherheitsmodul, welches in der Regel jede Kasse verpflichtend vorweisen muss. Es ist auch möglich, diese Daten per QR-Code auf dem Beleg zu hinterlegen. Dies kann im Rahmen der sog. Kassen-Nachschau Bedeutung haben, einer unangekündigten Prüfung des Finanzamts.

Enthält der Beleg einen QR-Code, kann der Prüfer schnell über einen Scan in seiner Prüfungssoftware eine Bestätigung über die Richtigkeit der Daten einholen. Sind die Daten nur in Klarschrift auf dem Beleg dargestellt, würde eine Prüfung länger dauern und der Prüfer könnte sich ggf. eher für die offizielle Einleitung der Nachschau entscheiden. Die Verwendung eines QR-Codes auf dem Beleg kann also dazu führen, dass die Prüfer eine KassenNachschau schnell beenden.

Wichtig ist auch, dass die Leistung des Unternehmens auf dem Ausgabebeleg möglichst genau beschrieben wird. Sammelbezeichnungen wie etwa „Sonstiges“ oder „Diverses“ sind ungenügend. Neben der Art der Leistung (z.B. Getränk) sollte auch die Gattung (z.B. Orangensaft) angegeben werden. Entsprechend könnten unrichtige oder unpräzise Angaben zur Leistungsbeschreibung auf dem Beleg für einen Prüfer ebenfalls ein Kriterium sein, tiefer in eine Kassen-Nachschau einzusteigen oder zur Umsatzsteuer-Sonderprüfung überzuleiten.


Hinweis: Die gesetzlich verpflichtende Meldung der elektronischen Kassen im Einzelnen gegenüber dem Finanzamt ist derzeit noch ausgesetzt, da die hierfür zwangsweise zu verwendenden amtlichen Formulare noch nicht existieren.

 


 

08.12.2022