Die Energiepreispauschale für Arbeitnehmer aus September 2022 war grundsätzlich über den jeweiligen Arbeitgeber auszuzahlen. Nur in bestimmten Fällen musste keine Auszahlung über den Arbeitgeber erfolgen, insbesondere wenn dieser keine Lohnsteuer-Anmeldungen abgeben musste, weil er lediglich Minijobber beschäftigt hat. Offenbar haben einige Arbeitgeber die Energiepreispauschale aber - aus welchen Gründen auch immer - trotz Verpflichtung nicht an ihre Arbeitnehmer ausgezahlt. Die Frage ist dann, ob betroffene Arbeitnehmer ihren Anspruch gegen den Arbeitgeber vor dem Arbeitsgericht einklagen können oder ob der Weg über das Finanzamt und im Anschluss gegebenenfalls über das Finanzgericht zu wählen ist. Diesbezüglich hat der Bundesfinanzhof entschieden: Eine vom Arbeitgeber nicht ausgezahlte Energiepreispauschale ist vom Arbeitnehmer nicht gegenüber dem Arbeitgeber, sondern im Rahmen des Veranlagungsverfahrens für 2022 durch Abgabe einer Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Kommt das Finanzamt der Festsetzung der Energiepreispauschale nicht nach, kann diese nach Durchführung eines Vorverfahrens vor dem Finanzgericht erstritten werden (BFH-Beschluss vom 29.2.2024, VI S 24/23).
Hinweis: Die Energiepreispauschale ist grundsätzlich zu versteuern. Für die Energiepreispauschale, die nicht durch den Arbeitgeber, sondern durch das Finanzamt ausgezahlt wird, kommt aber gegebenenfalls der so genannte Härteausgleich in Betracht. So bleibt die Energiepreispauschale in bestimmten Fällen unbesteuert. Unabhängig davon ist ohnehin fraglich, ob eine Versteuerung der Energiepreispauschale überhaupt erfolgen darf. Es ist bereits ein entsprechendes Verfahren beim Finanzgericht Münster unter dem Az. 14 K 1425/23 E anhängig.