Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer darf um den so genannten Erbfallkosten-Pauschbetrag in Höhe von 10.300 Euro gemindert werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Er wird unter anderem für die Kosten der Bestattung des Erblassers, für die Kosten eines angemessenes Grabdenkmals und für die Kosten der üblichen Grabpflege gewährt. Der Pauschbetrag ist für jeden Erbfall nur einmal in Höhe von insgesamt 10.300 Euro zu gewähren. Jüngst hat der Bundesfinanzhof entschieden, dass der Abzug des Pauschbetrages nicht einmal den Nachweis voraussetzt, dass überhaupt Kosten angefallen sind (BFH-Urteil vom 1.2.2023, II R 3/20). Aber wie ist der Pauschbetrag bei mehreren Erben aufzuteilen?
Die Finanzverwaltung verfügt dazu lediglich: "Die einzelnen Erwerber sind in diesen Fällen in geeigneter Weise, zum Beispiel entsprechend einem gemeinsamen Antrag der Erwerber, an der Pauschbetragsregelung zu beteiligen." (RE 10.9 Abs. 3 ErbStR). Das aber setzt eine Einigung der Erben voraus, die nicht selbstverständlich ist. Das Niedersächsische Finanzgericht geht in einer aktuellen Entscheidung davon aus, dass eine Aufteilung entsprechend der quotalen Höhe des jeweiligen Vermögenszuflusses zur gesamten Erbmasse erfolgen muss, wenn sich die Erwerber untereinander nicht einigen (Gerichtsbescheid vom 28.6.2023, 3 K 169/21). Allerdings wurde die Revision zugelassen, die zwischenzeitlich unter dem Az. II R 25/23 beim Bundesfinanzhof vorliegt. Die obersten Steuerrichter werden also klären müssen, ob auch andere Aufteilungsmaßstäbe in Betracht kommen, etwa nach dem Anteil an individuellen Aufwendungen oder "nach Köpfen".
Hinweis: Der Erbfallkosten-Pauschbetrag kann auch von einem reinen Vermächtnisnehmer beansprucht werden, und zwar selbst dann, wenn dieser gar nicht mit Kosten belastet wurde. Dies hat das Niedersächsische FG bestätigt. Allerdings hat es auch entschieden, dass einzelne Erben nicht den Erbfallkosten-Pauschbetrag beanspruchen können, während andere ihre tatsächlichen Aufwendungen abziehen möchten. In den Erbschaftsteuer-Richtlinien heißt es hingegen: "Hatte ein Erwerber Aufwendungen, die sich allein auf die Erlangung seines Erwerbs beziehen und nicht den Nachlass belasten, können diese neben dem Pauschbetrag selbstständig abgezogen werden, soweit sie nachgewiesen werden." (RE 10.9. Abs. 5 EStR). Auch zu diesem Thema wird der BFH wohl Stellung beziehen müssen.