Durch das Wachstumschancengesetz wurden die steuerlichen Schwellenwerte angehoben, ab deren Überschreitung ein Unternehmen buchführungspflichtig wird, es also eine Bilanz erstellen muss. Eine vereinfachte Gewinnermittlung per Einnahmenüberschussrechnung ist dann nicht mehr möglich.
Bisher musste zu einer Bilanzierung übergegangen werden, wenn die Gewinngrenze von 60.000 € im Jahr oder die Umsatzgrenze von 600.000 € im Jahr überschritten wurde. Nun tritt die steuerliche Bilanzierungspflicht erst bei Überschreitung der Gewinngrenze von 80.000 € bzw. der Umsatzgrenze von 800.000 € ein. Die Regelung gilt bereits für Wirtschaftsjahre mit Beginn nach dem 31.12.2023.
Die handelsrechtlichen Schwellenwerte für die Buchführungspflicht wurden korrespondierend angepasst. Die Buchführungspflicht tritt ein, wenn die Schwellen in jeweils zwei aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren überschritten werden. Die Finanzbehörden teilen dem Unternehmen die Buchführungspflicht mit. Diese gilt dann für das Wirtschaftsjahr nach dem Jahr der Mitteilung. Stets zur Buchführung verpflichtet sind und bleiben, unabhängig von einer Umsatz- oder Gewinngrenze, Kaufleute.