Erlassantrag bei Mietausfällen bis 31.03.2026 stellen

Seit der Grundsteuerreform haben viele Immobilieneigentümer mit höheren Belastungen zu kämpfen. Allerdings gibt es für Vermieter, die von Mietausfällen oder Leerstand betroffen sind, eine Möglichkeit, bei der Grundsteuer zu sparen. 

So sieht das Grundsteuergesetz (GrStG) vor, dass Vermieter einen Teil der Grundsteuer erlassen bekommen können, wenn die Mieteinnahmen ihrer Immobilie deutlich unter dem üblichen Niveau liegen. Konkret heißt das: Wenn die Mieteinnahmen um mindestens 50 % geringer ausfallen, kann die Grundsteuer um 25 % reduziert werden. 

Fällt der Mietzins komplett aus, etwa durch längeren Leerstand, ist sogar ein Erlass von bis zu 50 % der Grundsteuer möglich. Dabei ist es wichtig, dass der Einnahmeausfall nicht vom Eigentümer selbst verursacht wurde. Das bedeutet, dass Mietausfälle aufgrund von Zahlungsunfähigkeit oder Insolvenz des Mieters, Mietnomadentum, Leerstand trotz intensiver Vermietungsbemühungen, große Gebäudeschäden oder behördliche Nutzungsverbote anerkannt werden. Kein Anspruch auf einen Erlass besteht hingegen, wenn Wohnungen beispielsweise absichtlich leer stehen gelassen werden. 

Der Antrag für den Erlass kann formlos beim zuständigen Finanzamt oder der Gemeinde eingereicht werden. Der Antrag für das Jahr 2025 muss spätestens bis zum 31. März 2026 gestellt werden. 
 

25.02.2026