Ermäßigt besteuerter Arbeitslohn - Steuerermäßigung bei nachträglicher Überstundenvergütung

Die sog. Fünftelregelung ermöglicht die ermäßigte Besteuerung für Zahlungen, die über einen Veranlagungszeitraum hinausgehen, und findet üblicherweise im Bereich des Arbeitslohns Anwendung auf Abfindungen.

In einem am 02.12.2021 vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob die Ermäßigung auch dann greift, wenn für mehrere Jahre Überstundenvergütungen vom Arbeitgeber nachgezahlt werden. Im vorliegenden Fall hatte ein Arbeitnehmer im Zuge der Auflösung des Arbeitsverhältnisses eine Überstundenvergütung für drei Jahre ausgehandelt. Das Finanzamt erfasste die Nachzahlungen als Arbeitslohn ohne Ermäßigung.

Demgegenüber hat der BFH die Voraussetzungen für die Anwendung der Fünftelregelung als gegeben angesehen. Es lag eine mehrjährige Zweckbestimmung vor und die Zahlungen erstreckten sich auf mindestens zwei Veranlagungszeiträume und einen Zeitraum von mindestens 12 Monaten. Außerdem sah er für die Zusammenballung der Einkünfte aus der Nachzahlung auch einen wirtschaftlich vernünftigen Grund. Laut BFH bestand demnach kein Gestaltungsmissbrauch in der Nutzung der ermäßigten Besteuerung.


Hinweis: Eine solche Konstellation ist z.B. denkbar, wenn sich Überstundenklauseln in einem Arbeitsvertrag im Nachhinein als unwirksam herausstellen.
 

 


 

08.12.2022