Gewährt der Arbeitgeber freie Verpflegung oder Unterkunft, ist dafür ein bestimmter Sachbezugswert steuer- und sozialversicherungspflichtig. Sofern keine Vollverpflegung gewährt wird, ist der anteilige Sachbezugswert für die einzelne Mahlzeit anzusetzen. Grundlage ist die "Sozialversicherungsentgeltverordnung". Die Sachbezugswerte für freie Verpflegung gelten einheitlich für die alten und neuen Bundesländer. Sie gelten unverändert ebenfalls für Jugendliche und Auszubildende. Das sind die amtlichen Sachbezugswerte der Jahre 2024 und 2025:
2024 | 2025 | |||
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Monat | Tag | Monat | Tag | |
Verpflegung | ||||
Frühstück | 65,00 Euro | 2,17 Euro | 69,00 Euro | 2,30 Euro |
Mittag-/Abendessen je | 124,00 Euro | 4,13 Euro | 132,00 Euro | 4,40 Euro |
Vollverpflegung | 313,00 Euro | 10,43 Euro | 333,00 Euro | 11,10 Euro |
Unterkunft | 278,00 Euro | 9,27 Euro | 282,00 Euro | 9,40 Euro |