Gebäudeabschreibung und Schaffung von Mietwohnraum

Durch das im Frühjahr 2024 erlassene Wachstumschancengesetz wurde eine neue, zeitlich beschränkte degressive Abschreibung eingeführt: Für Gebäude, die Wohnzwecken dienen und neu hergestellt oder angeschafft werden, lässt sich alternativ zur linearen AfA (Absetzung für Abnutzung) die degressive AfA in Höhe von 5 % im Jahr in Anspruch nehmen. 

Bei der linearen AfA wird über die Nutzungsdauer hinweg jedes Jahr ein gleichbleibender Betrag steuerlastmindernd angesetzt. Anders verhält es sich bei der degressiven AfA: Die steuermindernden Beträge fallen anfangs höher aus und reduzieren sich jährlich. Der abzuziehende Prozentsatz bleibt zwar gleich, aber die zugrunde liegende Bemessungsgrundlage (Restwert bzw. Restbuchwert bei Betriebsvermögen) wird jährlich um den Betrag der Abschreibung des Vorjahres reduziert.

Begünstigt sind Gebäude, deren Herstellung nach dem 30.09.2023 und vor dem 01.10.2029 beginnt. Bei Anschaffungen muss es sich um ein innerhalb dieser Frist hergestelltes Gebäude handeln. Der Vertrag muss zwischen dem 01.10.2023 und dem 30.09.2029 rechtswirksam geschlossen werden. 

Steuerliche Förderung des Mietwohnungsneubaus

Durch das Wachstumschancengesetz wurde die steuerliche Förderung der Schaffung von neuem Mietwohnraum verbessert. Für die Herstellung von neuem Mietwohnraum kann in den ersten vier Jahren eine Sonderabschreibung von bis zu 20 % geltend gemacht werden (pro Jahr 5 %). Diese wird zusätzlich zur linearen Gebäudeabschreibung von 3 % gewährt, so dass sich in den ersten vier Jahren insgesamt bis zu 32 % der Investition steuerlich auswirken. Die Bemessungsgrundlage der Sonderabschreibung ist auf 4.000 € je Quadratmeter Wohnfläche begrenzt.

Die Förderung greift für Wohnungen, für die der Bauantrag (bzw. die Bauanzeige) zwischen dem 31.12.2022 und dem 01.01.2029 gestellt wird. Maßgeblich ist der Zeitpunkt der Einreichung bei der Behörde. Dies gilt auch im Fall der Anschaffung eines neuen Gebäudes mit Mietwohnungen. Letztmalig ist die Sonderabschreibung 2028 möglich. 

DSG-Hinweis 
Die Sonder-AfA für Mietwohnungsneubau lässt sich auch mit der neuen, befristeten degressiven AfA kombinieren. 

Im Entwurf zum Jahressteuergesetz 2024 ist außerdem eine Regelung enthalten, die klarstellt, dass nach Ablauf des maßgebenden Begünstigungszeitraums einer Sonderabschreibung die weitere AfA auch nach der degressiven Methode vorgenommen werden kann. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass schon während des Zeitraums der Sonderabschreibung die degressive Methode verwendet wurde. Die Regelung soll rückwirkend ab dem 01.01.2023 gelten. 
 

15.11.2024