Verluste bei den Einkünften aus Kapitalvermögen können z.B. im Rahmen von Aktienverlusten oder Termingeschäften entstehen. Bisher war es nicht möglich, dass Ehegatten ihre Gewinne oder Verluste aus Kapitalvermögen im Rahmen der Veranlagung untereinander verrechnen konnten. Wenn also z.B. der Ehemann im Jahr 2.000 € Gewinn aus Aktienverkäufen erzielt hatte, die Ehefrau aber 1.000 € Verluste aus Aktien, war es nicht möglich, den steuerpflichtigen Gewinn des Ehemanns um 1.000 € zu reduzieren.
Im Rahmen des geplanten JStG 2022 soll es nun möglich werden, in einem Veranlagungszeitraum Gewinne und Verluste bei Einkünften aus Kapitalvermögen ehegattenübergreifend zu verrechnen. Entsprechend wäre dann die Reduzierung der steuerpflichtigen Kapitaleinkünfte im vorgenannten Beispiel um 1.000 € durch Verrechnung mit den Verlusten der Ehefrau möglich.
