Außer im Jahressteuergesetz 2024 sind auch mit dem Entwurf des Steuerfortentwicklungsgesetzes Neuerungen geplant. Bisher ist zu dem Gesetz ein Regierungsentwurf bekannt, der noch Bundestag und Bundesrat passieren muss. Eine Verabschiedung ist bis zum Ende des Jahres vorgesehen, da einige Regelungen bereits zum 01.01.2025 in Kraft treten sollen. Im unternehmerischen Bereich sind vor allem die folgenden Neuerungen geplant.
Änderung bei der Sammelpostenregelung
Bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die selbständig nutzbar sind, können als sog. geringfertige Wirtschaftsgüter im Jahr der Anschaffung sofort abgeschrieben werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten pro Wirtschaftsgut nicht mehr als 800 € betragen (GWG-Regelung). Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sind solche, die nicht sofort verbraucht werden, also etwa Maschinen bzw. Geräte und Geschäftsausstattung. Darüber hinaus kann für entsprechende Wirtschaftsgüter auch ein Sammelposten gebildet werden, der dann einheitlich über einen bestimmten Zeitraum abzuschreiben ist. Auf die individuelle Nutzungsdauer des einzelnen Wirtschaftsguts im Sammelposten kommt es hierbei nicht an.
Nach den geplanten Regelungen können Wirtschaftsgüter in den Sammelposten einbezogen werden, wenn die Anschaffungs- oder Herstellungskosten ohne Umsatzsteuer mehr als 800 € betragen (bisher: 250 €), aber 5.000 € nicht übersteigen (bisher 1.000 €). Außerdem soll die einheitliche Abschreibungsdauer des Sammelpostens auf drei Jahre (bisher fünf Jahre) verkürzt werden. Die Regelung soll für Wirtschaftsgüter gelten, die nach dem 31.12.2024 angeschafft werden.
Die Neuregelung würde den Anwendungsbereich des Sammelpostens stark erweitern und wäre eine echte Vereinfachung. Die bisherige Regelung war wegen der Überlappung mit der GWG-Regelung nur beschränkt praxistauglich.
Verlängerung der degressiven Abschreibung
Für bewegliche Wirtschaftsgüter wurde durch das Wachstumschancengesetz eine degressive Abschreibung eingeführt. Die Bemessungsgrundlage der Abschreibung ist immer der Restbuchwert aus dem Vorjahr. Hierdurch sind die Abschreibungsbeträge anfangs recht hoch, wodurch sich schneller Steuerminderungspotenzial realisieren lässt. Mit dem Steuerfortentwicklungsgesetz soll diese Abschreibung von 20 % auf 25 % der Anschaffungskosten, höchstens das 2,5-fache der linearen Abschreibung steigen.
Zudem soll der zeitliche Anwendungsbereich erweitert werden. Waren bislang Wirtschaftsgüter, die nach dem 30.09.2023 und bis zum 31.12.2024 angeschafft oder hergestellt wurden, begünstigt, wird dies auf Wirtschaftsgüter, die bis zum 31.12.2028 angeschafft oder hergestellt werden, erweitert.
Anzeigepflicht für nationale Steuergestaltungen
Bereits jetzt besteht eine Meldepflicht für internationale Steuergestaltungen. Die Meldepflicht für rein nationale steuerliche Gestaltungen zieht sich schon seit Jahren durch die Gesetzesentwürfe, wurde aber bisher noch nicht realisiert.
Der jetzige Entwurf ist hier sinngemäß eng an die bereits bestehende Mitteilungspflicht für internationale Gestaltungen angelehnt. Die Pflicht trifft den Verwender der Steuergestaltung sowie auch sog. Intermediäre, welche die Gestaltung als Konzept anbieten (wie etwa Rechtsanwälte, Steuerberater, Banken). Ob ein Sachverhalt, der einen Steuervorteil verschafft, auch wirklich meldepflichtig ist, richtet sich nach einem Katalog von abstrakten Kennzeichen. Durch die Mitteilungspflicht werden legale nationale Gestaltungen nicht verboten, die Finanzverwaltung soll aber einen Überblick erhalten, welche Modelle der steuerlichen Gestaltung angewendet werden.