Mit dem geplanten Vierten Bürokratieentlastungsgesetz sollen weitreichende Vereinfachungen durch den Abbau überflüssiger bürokratischer Hürden erreicht werden: Das Gesetz wurde am 26.09.2024 vom Bundestag beschlossen. Eine Zustimmung des Bundesrats noch im Jahr 2024 ist wahrscheinlich. Aus steuer- bzw. handelsrechtlicher Sicht sind insbesondere folgende Themen von Interesse.
Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege
Die Aufbewahrungsfrist für Buchungsbelege soll von derzeit zehn Jahren auf acht Jahre reduziert werden. Die Frist beginnt nach Ablauf des Jahres, in dem der Buchungsbeleg entstanden ist. Die Neuregelung gilt für alle Buchungsbelege, deren Aufbewahrungsfrist am Tag vor Inkrafttreten der Neuregelung noch nicht abgelaufen ist. Es ist zu beachten, dass ggf. auch Rückstellungen für die Aufbewahrung von Geschäftsunterlagen anzupassen sind. Insgesamt führt die geplante Regelung zu einer Entlastung beim Archivierungsaufwand.
Zu beachten ist aber, dass die Aufbewahrungsfrist für Handelsbücher, Inventare, Eröffnungsbilanzen, Jahresabschlüsse, Einzelabschlüsse, Lageberichte und Konzernabschlüsse weiterhin zehn Jahre betragen soll. Bei empfangenen und versandten Handelsbriefen bleibt es bei einer Aufbewahrungsfrist von sechs Jahren. Vom Bundesrat wurde außerdem die Aufhebung des Papierformerfordernisses für die Aufbewahrung von Jahresabschlüssen gefordert.
Neuer Schwellenwert für monatliche Umsatzsteuervoranmeldungen
Den Zeitraum für die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung bildet grundsätzlich das Kalendervierteljahr. Beträgt die Umsatzsteuerschuld für das vorangegangene Kalenderjahr allerdings mehr als 7.500 €, so bildet der Kalendermonat den Voranmeldungszeitraum. Diese Schwelle soll nun auf 9.000 € Umsatzsteuerschuld angehoben werden. Potenziell werden also mehr Unternehmen weniger Voranmeldungsaufwand haben.
Differenzbesteuerung
Die Differenzbesteuerung ist ein besonderes umsatzsteuerliches Verfahren, bei welchem nur die Differenz zwischen dem Einkaufs- und dem Verkaufspreis versteuert wird. Die Differenzbesteuerung wird häufig bei gebrauchten Gegenständen angewendet, für die in der Regel bereits Umsatzsteuer gezahlt wurde. Bei gebrauchten Gegenständen, deren Einkaufspreis bisher 500 € nicht übersteigt, hat der Wiederverkäufer ein Wahlrecht. Er kann anstelle der Einzeldifferenz eine Gesamtdifferenz bilden. Diese Grenze soll nun auf 700 € angehoben werden.
Weitere Maßnahmen
Auch außersteuerliche Maßnahmen sind in dem Gesetzentwurf enthalten. So soll künftig in vielen Bereichen (z.B. im Arbeitsrecht, Gewerbemietrecht, Gesellschaftsrecht und im Vereinsrecht) die Textform statt der Schriftform bei Verträgen und Abreden ausreichen. Bei der Schriftform als Formanforderung ist immer eine eigenhändige Unterschrift bzw. eine entsprechend anerkannte elektronische Signatur erforderlich. Diese würde dann entbehrlich.