Gesellschaften in der Krise - Behandlung von Gesellschafterdarlehensverlusten

Verluste aus einem Darlehen, das der Gesellschafter seiner Gesellschaft gewährt hat, können z.T. als nachträgliche Anschaffungskosten seines Anteils gelten. Solche Verluste können eintreten, wenn die GmbH aus wirtschaftlichen Gründen das Darlehen nicht mehr bedienen kann.

Wichtig ist das Thema, wenn der Gesellschaftsanteil veräußert wird oder die Gesellschaft gar Insolvenz anmeldet, weil die erhöhten Anschaffungskosten einen steuerlich relevanten Veräußerungs- bzw. Aufgabeverlust erhöhen bzw. einen Gewinn mindern.

Das BMF hat diesbezüglich mit Schreiben vom 07.06.2022 zu folgenden Aspekten Stellung genommen: 

Nachträgliche Anschaffungskosten aus einem Darlehensverlust können nur dann berücksichtigt werden, wenn das Darlehen gesellschaftsrechtlich veranlasst war. Dies ist danach zu beurteilen, ob ein Dritter der Gesellschaft überhaupt ein Darlehen (weiter-)gewährt hätte (Krisendarlehen bzw. stehengelassenes Darlehen). Grundsätzlich führt aber nur der (noch) werthaltige Teil zu nachträglichen Anschaffungskosten, der nicht werthaltige Teil kann ggf. bei den Einkünften aus Kapitalvermögen steuermindernd berücksichtigt werden.
 

08.12.2022