Gesundheitsfürsorge: Keine Steuerfreiheit für Unterkunft und Verpflegung

Bestimmte Leistungen der Gesundheitsfürsorge, die der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt, sind lohnsteuerfrei, soweit sie 600 Euro im Kalenderjahr nicht übersteigen (§ 3 Nr. 34 EStG). Mit Präventionsleistungen im Zusammenhang stehende unentgeltliche oder vergünstigte Unterkunfts- und Verpflegungsleistungen des Arbeitgebers fallen aber regelmäßig nicht unter diese Steuerbefreiung (BFH-Urteil vom 23.11.2023, VI R 24/21).

Ein Arbeitgeber ermöglichte seinen Arbeitnehmern die Teilnahme an so genannten Gesundheitstagen. Die Veranstaltungen begannen jeweils freitags und endeten sonntags. Die Unterbringung der Teilnehmer erfolgte während der Gesundheitstage in einem Ferienzentrum oder in einem Hotel. Das Veranstaltungsangebot bestand zum Beispiel aus der Einführung in Nordic Walking, Rückenschule, progressiver Muskelentspannung oder aus Ernährungskursen. Der Arbeitgeber trug die Kosten der Seminarteilnahme nebst Unterkunft und Verpflegung. Die Arbeitnehmer hatten lediglich einen Eigenanteil in Höhe von 99 Euro zu zahlen, den sie bei der Veranstaltung vor Ort entrichten mussten. Der Arbeitgeber behandelte die Vorteile aus der vergünstigten Teilnahme an den Gesundheitstagen insgesamt als steuerfreien Arbeitslohn gemäß § 3 Nr. 34 EStG. Das Finanzamt war hingegen der Ansicht, die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG erstrecke sich nicht auf Neben- oder Zusatzleistungen, wie die Kosten der Verpflegung und Unterkunft. Der Bundesfinanzhof teilt die Auffassung des Finanzamts.

Begründung: Übernachtungs- und Verpflegungsleistungen zählen nicht zu den nach § 3 Nr. 34 EStG begünstigten Leistungen, da sie weder den allgemeinen Gesundheitszustand der Arbeitnehmer verbessern noch die Gesundheit fördern. Die Steuerfreiheit ergibt sich auch nicht daraus, dass es sich bei den Gesundheitstagen um eine "einheitliche Maßnahme“ handelt. Vielmehr hat die Prüfung der Voraussetzungen einer Steuerbefreiungsvorschrift nach der Rechtsprechung des Senats grundsätzlich für jeden gewährten Vorteil einzeln zu erfolgen. Auch ein ganz überwiegend eigenbetriebliches Interesse des Arbeitgebers, seinen Arbeitnehmern die mit der Teilnahme an den Gesundheitstagen verbundenen Vorteile hinsichtlich Unterkunft und Verpflegung einzuräumen, bestand nicht.

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Hinweis: Im Jahre 2021 hat das Bundesfinanzministerium umfassend zu den Voraussetzungen der Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG Stellung genommen (BMF-Schreiben vom 20.4.2021, BStBl 2021 I S. 700). Danach müssen die Leistungen der Gesundheitsfürsorge bestimmte Standards erfüllen. Nicht unter die Steuerbefreiung des § 3 Nr. 34 EStG fallen insbesondere Mitgliedsbeiträge für Sportvereine, Fitnessstudios und ähnliche Einrichtungen.

 

29.04.2024