GmbH-Geschäftsführer: Privatnutzungsverbot für Dienstwagen erneut gekippt

Wird ein Dienstwagen privat genutzt oder besteht zumindest die Möglichkeit einer Privatnutzung, ist der Privatanteil zu versteuern. Besteht allerdings ein arbeits- oder dienstrechtliches Privatnutzungsverbot, so ist von der Besteuerung abzusehen (BMF-Schreiben vom 4.4.2018, BStBl 2018 I S. 592, Tz. 2.8). Im Prinzip kann ein solches Privatnutzungsverbot auch mit dem Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH vereinbart werden, so dass eine Besteuerung der Kfz-Nutzung unterbleiben müsste. Allerdings verlangen die Finanzämter in diesem Fall zusätzlich den Nachweis, dass das Verbot auch tatsächlich beachtet wurde. Und dieser Nachweis ist sehr schwierig zu führen.  

Wir hatten Sie kürzlich bereits darüber informiert, dass das Finanzgericht Köln - rechtskräftig - entschieden hat, dass der Beweis des ersten Anscheins dafür spricht, dass der Gesellschafter-Geschäftsführer einen ihm überlassenen Pkw selbst dann zu Privatzwecken nutzt, wenn ein Privatnutzungsverbot ausgesprochen wurde. Zwar mag dieser Vorgang eventuell nicht lohnsteuerpflichtig sein, doch er führt zu einer verdeckten Gewinnausschüttung auf Ebene der GmbH. Soll der Beweis des ersten Anscheins widerlegt werden, bedürfe es beispielsweise eines Fahrtenbuchs oder zumindest - nachweislicher - organisatorischer Maßnahmen, die eine Privatnutzung des Fahrzeugs ausschließen und eine unbeschränkte Zugriffsmöglichkeit des Gesellschafter-Geschäftsführers auf den Pkw verhindern (FG Köln, Urteil vom 8.12.2022, 13 K 1001/19).

Kürzlich ist das FG Münster der Linie des FG Köln gefolgt (Urteil vom 28.4.2023, 10 K 1193/20 K,G,F): Die allgemeine Lebenserfahrung spreche dafür, dass ein Dienstwagen, der einem Gesellschafter-Geschäftsführer von "seiner" GmbH überlassen wird, auch privat genutzt werde. Dies gelte auch bei einem Privatnutzungsverbot, wenn keine organisatorischen Maßnahmen getroffen würden, die eine private Nutzung ausschließen und auch kein Fahrtenbuch geführt werde. Für den Anscheinsbeweis spreche, dass ein Privatnutzungsverbot wegen des fehlenden Interessengegensatzes keine gesellschaftsrechtlichen oder arbeitsrechtlichen Konsequenzen nach sich ziehe. Es könne daher nicht ohne Weiteres unterstellt werden, dass der Geschäftsführer sich tatsächlich an das Verbot halte. Die Klägerin habe den Anscheinsbeweis im Übrigen nicht entkräftet. Sie habe es versäumt, Beweisvorsorge etwa durch Führung eines Fahrtenbuches oder sonstige Aufzeichnungen zu treffen. Die Klägerin hatte zwar noch darauf verwiesen, dass im Privatvermögen Fahrzeuge zur privaten Nutzung zur Verfügung stünden, doch damit konnte sie nicht durchdringen. Die im Privatvermögen gehaltenen Fahrzeuge seien aufgrund der geringeren Motorisierung und des niedrigeren Wertes in Status und Nutzungswert nicht mit den betrieblichen Fahrzeugen vergleichbar - so die Richter des FG Münster. Zudem habe auch die Ehefrau des Geschäftsführers die Privatfahrzeuge - etwa für Einkaufsfahrten - genutzt.


DSG-Logo schrägHinweis: Das FG Münster hat die Revision zugelassen, die beim Bundesfinanzhof bereits unter dem Az. I R 33/23 anhängig ist. Auch wenn nun also das oberste deutsche Steuergericht entscheiden muss, ist bis auf Weiteres davon auszugehen, dass die Finanzämter ein Privatnutzungsverbot - wenn überhaupt - nur anerkennen werden, wenn dessen Durchführung "belegt" wird. Dazu ist zunächst erforderlich, dass dem Gesellschafter-Geschäftsführer mindestens ein weiteres, gleichwertiges Fahrzeug gehört. Der Dienstwagen muss im Übrigen nachts, am Wochenende und während des Urlaubs - nachweislich - auf dem Firmengelände geparkt sein und der Schlüssel in einem abschließbaren Schlüsselkasten aufbewahrt werden. Zudem sollte nach Möglichkeit ein Fahrtenbuch geführt werden.


 


DSG-Logo schrägHinweis: Sollte der BFH im Sinne der Finanzverwaltung entscheiden, muss er auch zur Höhe der verdeckten Gewinnausschüttung Stellung nehmen. Das FG Münster führt aus, dass die verdeckte Gewinnausschüttung auf Ebene der Gesellschaft nicht nach der so genannten Ein-Prozent-Regelung, sondern nach Fremdvergleichsgrundsätzen zu bewerten sei.


 

30.11.2023