Grundsteuererlass für 2022 bei Mietausfall jetzt beantragen - Frist 31.03.2023

Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können einen Grundsteuererlass von bis zu 50% beantragen. Der Mietausfall kann herrühren aus Leerstand, aber auch aus ungewöhnlichen Ereignissen, wie Wohnungsbrand oder Wasserschaden. Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer kann in Betracht kommen für Grundeigentum, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, z.B. aus Gründen des Denkmal-und Naturschutzes. Bis zum 31.03.2023 können Eigentümer entsprechende Erlassanträge für das Jahr 2022 stellen (§ 35 Abs 2 GrStG). Die Frist kann nicht verlängert werden. Zuständig sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.

 

01.03.2023