Häusliches Arbeitszimmer - Erforderlichkeit eines Arbeitszimmers für die berufliche Tätigkeit

Muss ein häusliches Arbeitszimmer für die berufliche Tätigkeit eines Arbeitnehmers unbedingt erforderlich sein, um die Kosten steuerlich geltend machen zu können? Der BFH hatte hierüber 2019 in einem Urteil zu entscheiden. Veröffentlicht wurde die Entscheidung jedoch erst im März 2022 im Bundessteuerblatt; sie muss seit diesem Zeitpunkt von den Finanzämtern angewendet werden. Im besagten Fall hatte sich eine Flugbegleiterin ein Arbeitszimmer im eigenen Haus eingerichtet. Der Raum wurde nur für berufliche Zwecke genutzt, namentlich ging es um Verwaltungstätigkeiten im Zusammenhang mit ihrer Arbeit als Flugbegleiterin. Nach Angaben der Klägerin stand ihr hierfür kein anderer Arbeitsplatz beim Arbeitgeber zur Verfügung. Das Finanzamt versagte aufgrund des Berufsbilds jedoch den Abzug der Kosten für das Arbeitszimmer.

Der BFH sah dies jedoch anders: Wenn das Arbeitszimmer ausschließlich für die genannten Verwaltungstätigkeiten genutzt wurde, war der Abzug zu gewähren. Es spielt nach Ansicht des BFH keine Rolle, dass auch der Küchentisch oder Ähnliches für Verwaltungstätigkeiten genutzt werden könnte. Da das Arbeitszimmer nicht den qualitativen Schwerpunkt der gesamten Tätigkeit bildete, war der Abzug der Kosten auf 1.250 € im Jahr zu begrenzen.


Hinweis: Das Urteil eröffnet einen erheblichen Spielraum, ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich abziehbar zu gestalten. Neben Verwaltungstätigkeiten könnte ein weiterer Grund etwa die berufliche Fortbildung sein. Allerdings ist auch damit zu rechnen, dass das Finanzamt eine Bestätigung des Arbeitgebers einfordert, dass kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht.


 

08.12.2022