Flexible Arbeitszeiten und Homeoffice sind heute in vielen Unternehmen üblich und werden von Arbeitnehmern auch eingefordert. Verstärkt möchten viele Arbeitnehmer zudem die Möglichkeit haben, im Rahmen von kurzzeitigen Aufenthalten im Ausland zu arbeiten, etwa auch in Verbindung mit touristischen Aktivitäten. In der Praxis sieht das beispielsweise so aus: Der Beschäftigte arbeitet an seinem ausländischen Aufenthaltsort nur tage- oder stundenweise und widmet sich ansonsten den dortigen Sehenswürdigkeiten oder anderen Aktivitäten. Motto: morgens arbeiten, mittags zum Strand. „Workation“ wird das genannt, ein Kofferwort aus „work“ und „vacation“.
Aus steuerlicher Sicht gibt es einiges zu beachten. So können für den Arbeitgeber lohnsteuerliche Verpflichtungen im Ausland bestehen, wenn der Arbeitnehmer dort tätig wird. Generell sollte bei einem solchen Vorhaben für die richtige Weichenstellung steuerlicher Rat, ggf. auch im ausländischen Staat, eingeholt werden.
183-Tage-Regelung
Bei Ländern, mit denen Deutschland ein Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) abgeschlossen hat, kann auf die sogenannte 183-Tage-Regelung zurückgegriffen werden. Diese besagt, dass (ggf. unter weiteren Voraussetzungen) der Arbeitnehmer sich bis zu 183 Tage im Jahr zu Arbeitszwecken in dem ausländischen Staat aufhalten kann und dieser den Arbeitslohn im Prinzip nicht besteuern darf. Die Besteuerung würde dann ausschließlich in Deutschland erfolgen. Deutschland hat mit über 90 Staaten DBA mit entsprechenden Regelungen abgeschlossen, darunter alle EU-Staaten.
Sozialversicherungsrechtliche Aspekte
Innerhalb der EU ist das Arbeiten im Ausland unter der weiteren Anwendung der deutschen sozialversicherungsrechtlichen Vorschriften (insbesondere Rentenversicherung) grundsätzlich für 24 Monate möglich. Der Aufenthalt gilt dann als Entsendung. Es sollte jedoch die Reichweite der Gültigkeit einzelner Bereiche wie Krankenversicherung und Unfallversicherung geprüft und ggf. ergänzt werden. Außerdem muss der Arbeitnehmer im Ausland eine A1-Bescheinigung mit sich führen, welche die Anwendbarkeit der deutschen Sozialversicherungsvorschriften bescheinigt. Kann diese nicht vorgelegt werden, können empfindliche Sanktionen drohen. Bei Staaten außerhalb der EU sollten die sozialversicherungsrechtlichen Themen noch einmal mit besonderer Sorgfalt geprüft werden.
Betriebsstättenrisiko des Arbeitgebers
Bei längeren Auslandsaufenthalten des Arbeitnehmers kann für den deutschen Arbeitgeber unter Umständen auch eine Betriebsstätte im ausländischen Staat „entstehen“. Das hat dann zur Folge, dass der Arbeitgeber mit seinem Unternehmen selbst im ausländischen Staat steuerpflichtig wird. Allerdings wird eine Betriebsstätte nur dann begründet, wenn in dem ausländischen Staat eine „feste Einrichtung“ des Unternehmens vorhanden ist. Ob dies bereits durch eine vom Arbeitnehmer genutzte Ferienwohnung oder ein Hotelzimmer möglich ist, muss nach dem Recht des jeweiligen Aufenthaltsstaates geklärt werden. Hier gehen die Ansichten in einzelnen Ländern weit auseinander.
Schwierig und kompliziert ist es auch, den Gewinn, welcher der Betriebsstätte im ausländischen Staat dann zuzuweisen ist, genau zu bestimmen. Außerdem kann eine Betriebsstätte die Anwendung der 183-Tage-Regelung nach den DBA gefährden. Dies würde dann zu einer Lohnsteuerpflicht im Aufenthaltsstaat führen.
Neben den genannten steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Themen können - insbesondere bei längeren Aufenthalten des Arbeitnehmers im Ausland - auch Themen des Arbeits- und Aufenthaltsrechts eine Rolle spielen.