Inflationsausgleichsprämie: Steuerfreiheit durch Lohnerhöhung nicht gefährdet

Bis Ende 2024 durften Arbeitgeber ihren Arbeitnehmern eine Inflationsausgleichsprämie zahlen, die bis zur Höhe von 3.000 Euro steuer- und sozialversicherungsfrei blieb. Die Zahlung musste aber "zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn" erfolgen (§ 3 Nr. 11c EStG). Diesbezüglich kam offenbar vermehrt die Frage auf, ob Lohnerhöhungen, die beispielsweise Anfang 2025 vereinbart werden, für die Steuerfreiheit der Prämie rückwirkend schädlich sein könnten. Denn es könnte seitens der Finanzverwaltung möglicherweise unterstellt werden, dass der Arbeitgeber die Prämie letztlich doch anstelle einer eigentlich von vornherein geplanten Lohnerhöhung gezahlt hat. 

Daher hat der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) beim Bundesfinanzministerium nachgefragt und folgende - erfreuliche - Antwort erhalten: „Sofern im Vorjahr die Inflationsausgleichsprämie (IAP) gemäß § 3 Nr. 11c EStG - in welcher Form auch immer - vom Arbeitgeber gezahlt wurde, sind anschließende Lohnerhöhungen unschädlich, sofern diese auf einer gesonderten Vereinbarung beruhen. Erst recht kann nichts anderes gelten, wenn die anschließende Gehaltserhöhung auf einer neuen Entscheidung des Arbeitgebers beruht. Von daher ist es unerheblich, ob Lohnerhöhungen noch im Zeitraum der IAP oder unmittelbar danach vereinbart werden.“  

Das BMF verweist in seiner Antwort weiter auf Punkt 5b seines Fragen-Antworten-Katalogs (FAQ) und dem dort aufgeführten Beispiel, das insoweit einschlägig sei. Für die Steuerfreiheit ist es danach unschädlich, wenn die Inflationsausgleichsprämie im Zusammenhang bzw. in Kombination mit einer dauerhaften Lohnerhöhung zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird.

Beispiel: Der Arbeitgeber gewährt seinen (tariflich oder außertariflich gebundenen) Arbeitnehmern Leistungen zum Inflationsausgleich in Höhe von insgesamt 2.000 Euro, deren Zahlung in mehreren Schritten erfolgen soll, beginnend mit einer Sonderzahlung von 1.000 Euro im Juni 2023. In den Monaten Juli 2023 bis einschließlich November 2023 sollen dann monatliche Sonderzahlungen in Höhe von jeweils 200 Euro geleistet werden. Ab dem 1. Dezember 2023 soll der Lohn dauerhaft um monatlich 300 Euro erhöht werden. Auch die dauerhafte Lohnerhöhung wird mit Inflationsgesichtspunkten begründet. Die einzelnen Komponenten der Lohnerhöhung sind getrennt voneinander zu beurteilen: Die in mehreren Teilbeträgen gewährte Inflationsausgleichsprämie in Höhe von insgesamt 2.000 Euro ist steuer- und sozialversicherungsfrei. Die danach einsetzende reguläre - und dauerhaft wirkende - Lohnerhöhung von monatlich 300 Euro unterliegt dagegen der Steuer- und der Sozialversicherungspflicht (https://www.bundesfinanzministerium.de/Content/DE/FAQ/2022-12-07-FAQ-Inflationsausgleichspraemie.html).
 

24.02.2025