Investitionsabzugsbetrag bei Firmenwagen - Ein Fahrtenbuch ist nicht das einzige zulässige Beweismittel

Inhaber kleinerer und mittlerer Unternehmen können für abnutzbare bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens sog. Investitionsabzugsbeträge und Sonderabschreibungen in Anspruch nehmen, sofern die Wirtschaftsgüter ausschließlich oder fast ausschließlich betrieblich genutzt werden; hierfür darf die private Nutzung bei nicht mehr als 10 % liegen.

Der BFH hat in einem neuen Urteil bekräftigt, dass der Umfang der betrieblichen Nutzung bei einem Firmenwagen nicht zwangsläufig durch ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch nachgewiesen werden muss. Auch andere Beweismittel sind demnach zulässig. Die Bundesrichter erklärten, dass nicht gesetzlich vorgeschrieben sei, wie die betriebliche Nutzung eines Wirtschaftsguts nachgewiesen werden müsse.

Zwar könne der Nachweis nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung durch ein Fahrtenbuch geführt werden, andere Beweismittel seien danach aber nicht ausgeschlossen. Denkbar sind beispielsweise Zeugenaussagen, Kalendereintragungen oder Dokumentationen über Dienstreisen. Das Urteil ist eine gute Nachricht für Unternehmer, denen der Investitionsabzugsbetrag aufgrund eines verworfenen Fahrtenbuchs aberkannt wurde. Sie können sich auf die BFH-Rechtsprechung berufen und auf die Zulässigkeit anderer Beweismittel verweisen.


Hinweis: Das Urteil gilt nur für die Geltendmachung eines Investitionsabzugsbetrags. Wer die sog. 1-%-Regelung zur Versteuerung des Privatanteils vermeiden will, kommt auch in Zukunft nicht um die Führung eines Fahrtenbuchs herum.

 


 

08.12.2022