Investment in Kryptowährungen - Endlich Klarheit für Einkünfte aus Kryptowährungen!

Kryptowährungen gelten nach Ansicht des BMF mit Schreiben vom 10.05.2022 in Deutschland als sog. materielle nicht abnutzbare Wirtschaftsgüter.

Einkünfte aus Kryptowährungen im Privatvermögen

Der übliche Fall ist, dass eine virtuelle Währung, z.B. über eine Börse, angeschafft wird und bei steigendem Kurs mit Gewinn wieder veräußert wird. Kauf und Verkauf führen nur bei einer Laufzeit von weniger als einem Jahr zu einem steuerpflichtigen privaten Veräußerungsgeschäft. Ist die Haltezeit länger, liegt im Privatvermögen kein steuerbarer Vorgang vor.

Es gilt außerdem eine Freigrenze von 600 € pro Jahr bei privaten Veräußerungsgeschäften. Verluste aus dem Verkauf von Kryptowährungen und anderen Token können grundsätzlich nur mit Gewinnen aus anderen privaten Veräußerungsgeschäften verrechnet werden.

Durch sog. Staking oder Lending können Kryptowährungen genutzt werden, um Einkünfte zu generieren, sog. Rewards. Die erhaltenen Rewards in Form von neuen Kryptowährungen sind dann ihrerseits als sonstige Einkünfte steuerpflichtig, wenn eine Freigrenze von 256 € pro Jahr erreicht oder überschritten wird.

Einkünfte aus Kryptowährungen im Betriebsvermögen

Werden Kryptowährungen im Betriebsvermögen gehalten, sind sämtliche Einkünfte, etwa aus Veräußerungen oder sonstigen Nutzungen im Rahmen von Staking oder Lending, steuerpflichtige Betriebseinnahmen. Haltefristen oder Freigrenzen gibt es hierbei nicht. Auch Einkünfte aus dem Mining, also der „Herstellung“ von Kryptowährungen, sind üblicherweise als Einkünfte aus Gewerbebetrieb anzusehen, wenn das Mining mit Ernsthaftigkeit und entsprechenden Investitionen betrieben wird.


Hinweis: Beim Handel von Kryptowährungen ist grundsätzlich die Einzelbewertung anzuwenden. Dies bedeutet, dass jeder An-und Verkauf gesondert zu würdigen ist. Als Vereinfachung kann im Privatvermögen aber auch das sog. Fifo-Verfahren (First-in-first-out-Verfahren) angewendet werden. Das bedeutet, dass die zuerst angeschafften Kryptowährungen oder Token als zuerst veräußert gelten. Darüber hinaus ist für die Wertermittlung auch die Durchschnittswertmethode möglich.


 

08.12.2022