Klärung in Zweifelsfragen zur Steuerfreiheit von Photovoltaikanlagen

Einkommensteuerliche Begünstigung

Durch das Jahressteuergesetz 2022 wurden die Einnahmen und Entnahmen im Zusammenhang mit Photovoltaikanlagen (PV-Anlagen) unter bestimmten Voraussetzungen steuerfrei gestellt. Die Befreiung gilt einerseits für Anlagen bis zu einer Bruttonennleistung von 30 Kilowattpeak (kWp) bei Einfamilienhäusern und Gewerbeimmobilien und andererseits bis 15 kWp je Wohn- und Gewerbeeinheit bei Mehrfamilienhäusern und gemischt genutzten Gebäuden.  

Insgesamt sind pro Steuerpflichtigem oder Mitunternehmerschaft (also Personengesellschaft - GbR, KG) insgesamt bis zu 100 kWp steuerfrei. Die Berechnung der Anlagenkapazität richtet sich hierbei nach den Daten, die im Marktstammdatenregister erfasst sind.  

Die Steuerbefreiung gilt unabhängig von der Verwendung des erzeugten Stroms (auch Eigennutzung oder Verkauf, etwa an Mieter). Die Regelung wurde mit Rückwirkung für Einnahmen und Entnahmen eingeführt, die nach dem 31.12.2021 erzielt oder getätigt wurden. Allerdings konnten sowohl Gesetzeswortlaut als auch Begründung viele Zweifelsfragen zur Neuregelung nicht klären - oder warfen diese gar erst auf. Durch ein neues Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom Juli 2023 wurden nun aber viele Fragen beantwortet.

Gebäudebezogene Freigrenze: 30 kWp bzw. 15 kWp
Von Seiten des BMF wurde klargestellt, dass die Höchstgrenzen für die Anlagenkapazität von 30 kWp bzw. 15 kWp als Freigrenzen zu verstehen sind. Werden diese Kapazitäten also von einem Betreiber bei einer Immobilie überschritten, sind die gesamten Einnahmen und Entnahmen steuerpflichtig. Darüber hinaus muss die Anlage in Verbindung mit einem Gebäude stehen, also sich auf, an oder in diesem befinden. Damit sind Freiflächenanlagen, egal welcher Größe, nicht begünstigt.


DSG-Logo schrägBeispiel 1: Ein Steuerpflichtiger hat auf seinem Einfamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 34 kWp errichtet.

Ergebnis: Die Anlage ist insgesamt nicht begünstigt, da die Freigrenze von 30 kWp überschritten wird.

Beispiel 2: Sowohl die Ehefrau als auch der Ehemann betreiben auf ihrem zu eigenen Wohnzwecken genutzten Einfamilienhaus jeweils eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 16 kWp.

Ergebnis: Beide Anlagen sind begünstigt. Zwar übersteigt die Kapazität insgesamt mit 32 kWp die zulässigen 30 kWp, allerdings sind dem einzelnen Steuerpflichtigen jeweils nur 16 kWp zuzurechnen

Beispiel 3: Ein Steuerpflichtiger hat auf einem Zweifamilienhaus eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 25 kWp und zusätzlich auf einer Gewerbeimmobilie mit drei Gewerbeeinheiten eine Anlage mit einer maßgeblichen Leistung von 45 kWp installiert.

Ergebnis: Beide Anlagen sind begünstigt. Auf dem Zweifamilienhaus sind insgesamt 30 kWp (15 kWp pro Wohneinheit) möglich. Bei der Gewerbeimmobilie sind es pro Gewerbeeinheit 15 kWp. Mit dreimal 15 kWp ist die Kapazität dort also ausgeschöpft.


Personenbezogene Freigrenze von 100 kWp  
Auch bei der personenbezogenen Freigrenze gilt: Ist die Höchstkapazität von 100 kWh pro Person oder Personengesellschaft überschritten, dann sind alle Anlagen steuerpflichtig. Hierbei sind aber nur die Anlagen in die Prüfung einzubeziehen, die dem Grunde nach überhaupt begünstigt wären.


DSG-Logo schrägBeispiel: Ein Steuerzahler betreibt zwei Anlagen mit einer maßgeblichen Leistung von je 30 kWp auf je einem Einfamilienhaus und eine Freiflächenphotovoltaikanlage mit einer maßgeblichen Leistung von 50 kWp.

Ergebnis: Die Freiflächenphotovoltaikanlage ist erst gar nicht in die Prüfung der 100-kWp-Grenze einzubeziehen, da sie bereits dem Grunde nach nicht begünstigt sein kann. Da die beiden Anlagen auf den Einfamilienhäusern insgesamt die 100-kWp-Grenze nicht überschreiten, sind sie beide begünstigt.


Betreibt ein Steuerpflichtiger eine steuerfreie Anlage und ist er dazu noch an einer Personengesellschaft beteiligt, die ebenfalls begünstigte Anlagen betreibt, so ist die Beteiligung an der Mitunternehmerschaft in die Ermittlung der 100-kWp-Grenze nicht einzubeziehen. Insoweit werden Steuerpflichtiger und Mitunternehmerschaft also getrennt betrachtet.


DSG-Logo schrägHinweis: Da Personengesellschaften jeweils eine eigene 100-kWp-Freigrenze haben, eröffnet dies gewisse Gestaltungsmöglichkeiten und auch mögliche Geschäftsmodelle. Denkbar wäre wirtschaftlich betrachtet eine Vervielfachung der 100-kWp-Freigrenze, z.B. über GmbH & Co. KGs mit einer zu 0 % beteiligten GmbH als Komplementärin.


Ist auch die Veräußerung der PV-Anlage begünstigt?
Diese Frage war bis zur Herausgabe des BMF-Schreibens unklar. Nach Ansicht des BMF ist der Gewinn oder Verlust aus der Veräußerung oder Entnahme einer PV-Anlage aus dem Vermögen eines Betriebs, der nur steuerfreie Einnahmen und Entnahmen aus dieser erzielt, steuerfrei. Etwas  anderes  gilt  aber,  wenn  sich  eine  PV-Anlage  im Betriebsvermögen eines Betriebs befindet, dessen Zweck nicht ausschließlich der Betrieb steuerfreier PV-Anlagen ist. In diesem Fall kann die Veräußerung wohl zumindest steuerpflichtig sein. Die Äußerungen im BMF-Schreiben sind hier leider auch jetzt nicht eindeutig.

Wegfall der „gewerblichen Infektion“  
Wurde die Anlage bisher durch eine Personengesellschaft betrieben (z.B. Grundstücksgesellschaft) und war die Gesellschaft nur wegen des Betriebs der PV-Anlage gewerblich, so fällt diese gewerbliche Prägung ab 2022 weg. Wenn die Gewerblichkeit wegfällt, müssen beispielsweise Grundstücke aus der Gesellschaft in das Privatvermögen entnommen  werden.  Dies  kann  aufgrund  der  zwangsweisen Aufdeckung von stillen Reserven zu erheblichen Entnahmegewinnen führen. Allerdings kann ggf. im Rahmen einer Vertrauensschutzregelung bis zum Ablauf des 31.12.2023 noch durch Gestaltungsmaßnahmen eine Gewerblichkeit hergestellt werden. Diese Fälle sollten wegen der steuerlichen Brisanz unbedingt fachlich geprüft und begleitet werden.  

Anzeige der Erwerbstätigkeit  
Bisher musste für jede PV-Anlage, die mit Gewinnerzielungsabsicht betrieben wurde, auch eine Anmeldung beim Finanzamt  vorgenommen  werden  -  durch  den  elektronischen Fragebogen zur steuerlichen Erfassung. Wird eine einkommensteuerfreie Anlage betrieben und die umsatzsteuerliche Kleinunternehmerregelung genutzt, so ist diese Anmeldung nicht mehr erforderlich.  

 

27.11.2023