Klimaschutz und Steuern - Klimaschutzmaßnahmen als Betriebsausgaben

Das Landesamt für Steuern Niedersachsen hat sich in einer Verfügung vom 03.02.2022 zu der Frage geäußert, inwelchen Fällen Klimaschutzmaßnahmen eines Unternehmens zur CO2-Kompensation (z.B. die Wiederaufforstung von Wäldern) als Betriebsausgabe abgezogen werden können.

Generell sind Klimaschutzmaßnahmen betrieblich veranlasst, wenn sie mit der Zielsetzung durchgeführt werden, den eigenen unternehmerischen CO2-Fußabdruck möglichst neutral zu halten, und dies auch werbewirksam in der Öffentlichkeit dargestellt wird. Eine private Mitveranlassung aufgrund der persönlichen Überzeugung des Unternehmers ist dabei unschädlich. Schwierig für den Betriebsausgabenabzug entsprechender Maßnahmen kann es allerdings werden, wenn die Aufwendungen nach den betrieblichen Verhältnissen und in Relation zu dem zu erwartenden betrieblichen Nutzen unangemessen oder unverhältnismäßig hoch sind. Hier kann dann eine betriebliche Veranlassung in Frage gestellt werden. Ebenso spielt es eine Rolle, ob die Aufwendungen auf Verträgen mit fremden Dritten beruhen oder ob ggf. nahestehenden Personen ein Vorteil zugewendet werden soll. 

Erhält das Unternehmen als Gegenleistung für die Maßnahmen entsprechende Zertifikate (z.B. CO2-Zertifikate), liegt regelmäßig eine betriebliche Veranlassung vor. Im Ergebnis muss sich also das Klimaschutzengagement von Unternehmen immer auch an unternehmerischen Zielen ausrichten. Bei Maßnahmen des Unternehmens ohne jeden oder mit lediglich geringem betrieblichen Bezug und ggf. ohne nennenswerte Werbewirksamkeit könnten somit nicht abzugsfähige Betriebsausgaben vorliegen.
 

08.12.2022