Konzerninterne Darlehensbeziehungen - Verluste aus unbesicherten Konzerndarlehen

In einem am 13.01.2022 vom BFH entschiedenen Fall ging es um die Frage, ob ein Verlust aus einem unbesicherten Konzerndarlehen bei der darlehensgebenden Gesellschaft steuerlich abzugsfähig ist. Grundsätzlich müssen auch konzerninterne Darlehen einem Fremdvergleich standhalten. Dazu müssen neben einem marktüblichen Zinssatz auch die weiteren Konditionen fremdüblich sein, etwa in Bezug auf Sicherheiten.

Das Finanzamt war der Ansicht, dass die Vergabe von Darlehen ohne Besicherung in Konzernen nicht dem Fremdvergleichsgrundsatz entspricht. Der BFH sah das allerdings differenzierter: Aus seiner Sicht muss eine fehlende Besicherung des Darlehens nicht zwangsläufig zu einer Fremdunüblichkeit und damit einer Versagung des Betriebsausgabenabzugs für den Darlehensverlust führen.

Denkbar wäre hier z.B., dass ein erhöhter Zins eine fehlende Besicherung ausgleichen kann. Die Höhe des Zinssatzes könnte sich, so der BFH, an dem Zinssatz von unbesicherten Darlehen im freien Markt orientieren.


Hinweis: Gerade in einem nicht ganz einfachen wirtschaftlichen Umfeld kann es vermehrt zum Ausfall von Darlehensforderungen im Konzern kommen. Die steuerliche Abzugsfähigkeit dieser Verluste hängt u.a. davon ab, ob die Zinsen fremdüblich vereinbart waren und eine ausreichende Besicherung bestand. Ohne Besicherung muss zumindest der Zinssatz das höhere Ausfallrisiko abbilden. Bei einer Beteiligung des Gläubigers am Schuldner von mehr als 25 % sind Darlehensausfälle zwischen Kapitalgesellschaften grundsätzlich steuerlich nicht abziehbar.


 

08.12.2022