Künstliche Befruchtung als außergewöhnliche Belastung

Unter Umständen können in der Einkommensteuererklärung auch private Aufwendungen steuermindernd geltend gemacht werden, und zwar als außergewöhnliche Belastungen. Voraussetzung ist, dass sich die Aufwendungen aus rechtlichen, tatsächlichen oder sittlichen Gründen nicht vermeiden lassen und sie den Umständen nach notwendig sind. Wann dies im Einzelfall gegeben ist, wird oftmals gerichtlich entschieden. 

In einem aktuellen Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) ging es um die Frage, ob Aufwendungen für eine Präimplantationsdiagnostik (PID) bei einem unverheirateten Paar, das einen Kinderwunsch hatte, als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind. Durch eine PID können Risiken von Erbkrankheiten im Rahmen einer Kinderwunschbehandlung erkannt werden. Im Besprechungsfall hatte der Mann erblich bedingte Vorbelastungen. 

Das Paar beantragte die steuerliche Geltendmachung der Gesamtkosten, also auch des Teils, der auf die insoweit nicht vorbelastete Frau entfiel. Dies versagte das Finanzamt und später auch das Finanzgericht. Der BFH entschied aber, dass die auf die Frau entfallenden Kosten zwangsläufig entstanden waren, um eine durch Krankheit des Partners bedingte körperliche Einschränkung auszugleichen. Im Rahmen der angestrebten Kinderwunschbehandlung (von welcher die PID ein Teil ist) kommt es auf die biologische Gesundheit beider Partner an. Daher wäre alleine die Behandlung des Mannes nicht zielführend gewesen. 

DSG-Hinweis 
Obwohl die Krankenkassen die Kosten für eine PID bzw. Kinderwunschbehandlung ggf. nicht übernehmen, können diese immerhin steuerlich geltend gemacht werden.
 

15.11.2024