Mehr Zeit bei der Reinvestitionsrücklage

Werden bestimmte Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens verkauft (u.a. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften), können die Gewinne hieraus gemäß § 6b EStG zunächst steuerfrei in eine Rücklage eingestellt werden. Diese muss innerhalb von vier bzw. in einigen Fällen sechs Jahren auf neu angeschaffte oder hergestellte Ersatzwirtschaftsgüter (z.B. Grund und Boden, Gebäude und Anteile an Kapitalgesellschaften) übertragen werden. Die Rücklage mindert dann die Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des Reinvestitionsguts. Dadurch bilden sich wiederum sofort stille Reserven, bzw. es kommt in den Folgejahren zu einer niedrigeren Abschreibung. Die Regelung bewirkt also eine langfristige Steuerstundung. Die steuerlichen Fristen für Reinvestitionen nach § 6b EStG werden um ein weiteres Jahr bis zum 31.12.2023 verlängert.
 

09.12.2022