Vermieter, die unverschuldet einen erheblichen Mietausfall hatten, können einen Grundsteuererlass von bis zu 50% beantragen. Der Mietausfall kann herrühren aus Leerstand, aber auch aus un-gewöhnlichen Ereignissen, wie Wohnungsbrand oder Wasserschaden. Ein vollständiger Erlass der Grundsteuer kann in Betracht kommen für Grundeigentum, dessen Erhaltung im öffentlichen Interesse liegt, z.B. aus Gründen des Denkmal-und Naturschutzes. Bis zum 31.03.2022 können Eigentümer entsprechende Erlassanträge für das Jahr 2021 stellen (§ 35 Abs 2 GrStG). Die Frist kann nicht verlängert werden. Zuständig sind die Steuerämter der Städte und Gemeinden, in den Stadtstaaten die Finanzämter.
Mietausfall - Grundsteuererlass für 2021 bei Mietausfall jetzt beantragen - Frist 31.03.2022
23.02.2022
